Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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847. 
über das in der Verwaltung des Kirchengemeinderats stehende Vermögen ist dem 
Vorsitzenden keine einseitige Verfügung gestattet; er ist insbesondere, mit Ausnahme von 
Fällen, in welchen Gefahr auf dem Verzug und der erforderliche Aufwand unerheblich 
ist, nicht befugt, eine durch den Kirchengemeinderat nicht zum voraus genehmigte Aus- 
gabe auf die Kirchenkasse anzuweisen oder ohne Zustimmung des Kirchengemeinderats 
Akkorde oder sonstige Verträge im Namen oder auf Rechnung der Kirchengemeinde ab- 
zuschließen. 
8 48. 
(Zu Art. 85.) 
Ortsstatuten der Kirchengemeinden können auf eine bestimmte Zeitdauer oder auf 
unbestimmte Zeit erlassen werden. Den Aufsichtsbehörden liegt ob, bei geeignetem Anlaß 
zu prüfen, ob nicht in den durch Ortsstatut geregelten Verhältnissen Anderungen ein- 
getreten sind, welche eine Abänderung des Statuts erforderlich machen. 
8 409. 
Allen Behörden und Beamten, denen eine Mitwirkung bei der Vermögensverwaltung 
der kirchlichen Gemeinden und Stiftungen zukommt, wird im Hinblick auf den in der 
Regel vielgestaltigen Instanzengang zur besonderen Pflicht gemacht, die anfallenden Ge- 
schäfte mit tunlichster Beschleunigung und auf die einfachste Weise zu erledigen, damit 
Verzögerungen und Verschleppungen der Geschäfte vermieden werden. 
9 50. 
Durch die gegenwärtige Verfügung wird die Verfügung des Ministeriums des 
Kirchen= und Schulwesens vom 21. März 1889 (Reg. Bl. S. 45) ersetzt. 
Stuttgart, den 15. August 1906. 
Fleischhauer.
	        
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