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vertreter des Ortsvorstehers in dieses Kollegium einzutreten, so findet eine Ergänzung
der Zahl der gewählten Mitglieder des Kirchenstiftungsrats nach Art. 11 Abs. 3 des
Gesetzes statt.
Wenn der Ortsvorsteher der katholischen Kirche nicht angehört, so findet eine Stell-
vertretung desselben nicht statt.
Als ordentlicher Stellvertreter des Ortsvorstehers im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2
ist nur ein aufgestellter Amtsverweser zu betrachten, nicht aber die zur Stellvertretung
berufenen Gemeinderatsmitglieder oder Gemeindebeamten.
86.
(Zu Art. 2 Abs. 2.)
Wenn das Patronat an einer Kirche mehreren Berechtigten zusteht, so haben sie
sich untereinander darüber zu verständigen, welcher der Patrone an den Sitzungen des
Kirchenstiftungsrats teilnehmen soll, und hievon den Kirchenstiftungsrat zu benachrichtigen.
Wenn der zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigte Patron am Sitze des
Kirchenstiftungsrats nicht anwesend ist, so ist von ihm dem Kirchenstiftungsrat ein an
diesem Orte wohnender Bevollmächtigter zu bezeichnen, welcher für den Patron die Ein-
ladungen zu den Sitzungen entgegennimmt.
Solange die in Abs. 1 und 2 erwähnten Benachrichtigungen nicht erfolgt sind, wird
angenommen, daß die Patrone auf ihre Teilnahme an den Sitzungen Verzicht leisten.
über die Art und Weise der Einladung des Patrons zu den Sitzungen des Kirchen-
stiftungsrats wird die nähere Bestimmung der übereinkunft zwischen dem Patron und
dem Kirchenstiftungsrat vorbehalten.
Dem Patron ist es auch unbenommen, dem Kirchenstiftungsrat einzelne Gegenstände
zu bezeichnen, auf welche er seine Teilnahme an den Sitzungen beschränkt wissen will.
Der Art. 2 Abs. 2 findet auf das Patronatrecht von Korporationen keine Anwendung.
86.
(Zu Art. 3.)
Die Zahl der in den Kirchenstiftungsrat zu wählenden weltlichen Mitglieder (Art. 2
Ziff. 4) bestimmt innerhalb des in Art. 3 gesetzten Rahmens vor der erstmaligen Wahl
das gemeinschaftliche Oberamt, welchem der Ort beziehungsweise die betreffenden Orte in