Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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8 18. 
Kommt die Wahl an dem bestimmten Termin nicht zustande (Art. 8 Abs. 2), so ist 
wegen Fortsetzung derselben die entsprechende Bekanntmachung nach Maßgabe des 812 
Abs. 7 zu erlassen. 
Die Fortsetzung der Wahl kann auch, wenn dies die Verhältnisse als besonders 
wünschenswert erscheinen lassen, an demselben Tage stattfinden, auf welchen der erste 
Wahltermin gefallen war. 
§l 19. 
Als gewählt sind diejenigen wählbaren Pfarrgemeindegenossen (Art. 6) zu betrachten, 
auf welche verhältnismäßig die meisten der abgegebenen Stimmen (vergl. übrigens Art. 11 
Abs. 1) gefallen sind. Bei gleicher Stimmenzahl geht der ältere dem jüngeren vor 
(Art. 8 Abs. 3). 
8 20. 
Anstände bezüglich des Wahlverfahrens, welche im Laufe desselben bis zur beendigten 
urkundlichen Feststellung des Wahlergebnisses zur Kenntnis der Wahlkommission kommen, 
erledigt dieselbe selbst, unbeschadet der Bestimmung in Art. 8 Abs. 4 und 5. 
g 21. 
Die Gewählten und im Fall des Art. 11 Abs. 1 diejenigen, welche nach Maßgabe 
dieser Bestimmung an die Stelle nicht eingetretener Gewählter gerückt sind, werden, nach- 
dem der Kirchenstiftungsrat die Gesetzmäßigkeit der Wahl geprüft und nicht zu beanstanden 
gefunden hat, hievon schriftlich benachrichtigt. Ihre Namen werden am Sonntag im 
Hauptgottesdienst, bei Orten, in welchen ein regelmäßig wiederkehrender Gottesdienst nicht 
stattfindet, im Hauptgottesdienst der Muttergemeinde bekannt gemacht. 
8 22. 
Binnen sechs Tagen, von der Benachrichtigung (§ 21) an gerechnet, kann die Ab- 
lehnung der Wahl durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Kirchenstiftungs- 
rats unter Angabe des Ablehnungsgrundes (Art. 10 Abs. 1) erfolgen. 
Von der schriftlichen Eröffnung der Entscheidung des Kirchenstiftungsrats (Art. 10 
Abs. 3) an kann vom Ablehnenden binnen der Frist von 6 Tagen die Beschwerde an 
das Bischöfliche Ordinariat bei dem Vorsitzenden des Kirchenstiftungsrats schriftlich oder
	        
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