Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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mündlich angebracht werden. Die weitere Beschwerde an das Ministerium des Kirchen- 
und Schulwesens ist gleichfalls bei dem Vorsitzenden des Kirchenstiftungsrats schriftlich 
oder mündlich zu Protokoll anzubringen (zu vergl. Art. 10 Abs. 3). über den Beginn 
der Ausschlußfrist für die Beschwerden vergl. § 23 Abfk. 3. 
g 23. 
Beanstandungen des Wahlverfahrens, welche wegen Verletzung der in dem Gesetze 
oder der in dieser Verfügung gegebenen Bestimmungen oder wegen irriger Festsetzung des 
Wahlergebnisses erfolgen, können von jedem stimmberechtigten Pfarrgemeindegenossen bis 
zum Umfluß von sechs Tagen nach Verkündigung des Wahlergebnisses in der Kirche 
(§ 21) unter Angabe der Gründe der Beanstandung bei dem Vorsitzenden des Kirchen- 
stiftungsrats vorgebracht werden. 
Über dieselben entscheidet der Kirchenstiftungsrat vorbehältlich der in Art. 8 Abs. 4 
und 5 bezeichneten Beschwerden. 
Die Ausschlußfrist für diese Beschwerden beginnt an dem auf die schriftliche Er- 
öffnung der Entscheidung des Kirchenstiftungsrats, beziehungsweise des Bischöflichen 
Ordinariats nächstfolgenden Tage. Beide Beschwerden sind bei dem Vorsitzenden des 
Kirchenstiftungsrats schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen. 
Nach Ablauf der in Abs. 1 bestimmten Frist kann die Gültigkeit der Wahl nur 
wegen gesetzlicher Mängel in der Person des Gewählten angefochten werden. 
Mindestens, so lange die Frist zur Anfechtung der Wahl (Abs. 1) dauert, beziehungs- 
weise, im Falle erfolgter Anfechtung, bis die endgültige Entscheidung über die Gültigkeit 
der Wahl erfolgt ist, sind die Stimmzettel von dem Vorsitzenden versiegelt aufzubewahren. 
8 24. 
Die erstmalige Wahl wird innerhalb des von dem Bischöflichen Ordinariat festzu— 
stellenden Zeitraums nach Vernehmung des Pfarrers von dem Dekan angeordnet. Der- 
selbe bestellt aus der Mitte der Pfarrgemeindegenossen zwei Urkundspersonen, welche durch 
den Pfarrer auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten in Pflichten zu nehmen 
sind und mit diesem unter dessen Vorsitz die Wahlkommission (8 8) bilden. über Ein- 
sprachen gegen die Liste der Stimmberechtigten, Ablehnungen und Beanstandungen des 
Wahlverfahrens entscheidet in diesem Falle der Dekan an Stelle des Kirchenstiftungsrats.
	        
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