Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Ist wegen erfolgter Auflösung des Kirchenstiftungsrats eine Neuwahl anzuordnen 
(Art. 59 Abs. 3), so wird nach Abs. 1 dieses Paragraphen verfahren. 
Ist eine kommissarische Verwaltung bestellt (Art. 60 Abs. 1), so übt dieselbe be- 
züglich des Wahlverfahrens die Verrichtungen des Kirchenstiftungsrats aus. Werden in 
diesem Falle die in die Wahlkommission zu berufenden Urkundspersonen (§ 8 Abs. 2) 
nicht den Mitgliedern der kommissarischen Verwaltung entnommen, so sind sie nach Abf. 1 
in Pflichten zu nehmen. 
Die erfolgte Verpflichtung ist in dem Protokoll des Kirchenstiftungsrats vorzu- 
merken und von dem Verpflichteten, oder dem auf seine frühere Verpflichtung Hin- 
gewiesenen unterschriftlich zu beurkunden. 
25. 
Für eine Nachwahl (Art. 11 Abs. 2) bleiben die für die vorangegangene Wahl ge- 
troffenen Anordnungen in Geltung. Die Wahl findet unter Leitung derselben Wahl- 
kommission statt; eine neue Wahlkommission ist nur im Bedürfnisfalle nach Maßgabe 
von § 8 zu bestellen. Dieselbe Wählerliste ist zu benützen, wie für die vorangegangene 
Wahl. Die Nachwahl beschränkt sich auf den Ersatz der nicht eintretenden gewählten 
Mitglieder. 
8 26. 
(Zu Art. 9 vergl. § 6 Abfs. 4.) 
Ist die Zahl der Mitglieder des Kirchenstiftungsrats (Art. 3 Abs. 1 und 2) eine 
ungerade, so tritt nach Umfluß von drei Jahren (Art. 9 Abs. 2) mit der zweiten Wahl 
einer weniger als die Hälfte der gewählten Mitglieder, und treten sodann nach Umfluß 
von 6 Jahren mit der dritten Wahl die übrigen bei der erstmaligen Wahl gewählten 
Mitglieder aus, und in gleicher Abwechslung erfolgt der Austritt bei den folgenden 
ordentlichen Wahlen. Hienach bestimmt sich auch die Zahl der Neuzuwählenden. 
Bei 5 gewählten Mitgliedern treten sonach aus und sind neu zu wählen: 
nach 3 Jahren, von der ersten Wahl an gerechnet: 2 2 
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