Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Sitzes des Kirchenstiftungsrats oder Gesamtkirchenstiftungsrats wohnen (Art. 2 Z. 1 bis 4), 
für die Teilnahme an den Sitzungen des Kirchenstiftungsrats, Verwaltungsausschusses, 
Gesamtkirchenstiftungsrats und des engeren Rats, sowie für die Besorgung besonderer 
ihnen übertragener Geschäfte, sofern die Entfernung des Wohnorts von dem Lokal, in 
welchem die amtliche Verrichtung vorgenommen wird, nicht weniger als zwei Kilometer 
beträgt, eine Zehrvergütung. 
Auch abgesehen davon (Abs. 1) kann, wenn die Zeit und Tätigkeit einzelner Mit- 
glieder eines Kirchenstiftungsrats durch besondere ihnen übertragene Dienstleistungen, 
z. B. als Urkundspersonen bei länger dauernden Geschäften, in außergewöhnlichem Maße 
in Anspruch genommen wird, diesen durch Beschluß des Kirchenstiftungsrats ein Tag- 
geld und bei auswärtigen Verrichtungen daneben Reisekostenersatz aus den Mitteln der 
Kirchenpflege bewilligt werden. 
Die Höhe der Zehrvergütung wie des Taggelds und des Reisekostenersatzes richtet 
sich nach den für die Mitglieder der Gemeinderäte geltenden Vorschriften mit der Maß- 
gabe, daß für den Vorsitzenden des Kirchenstiftungsrats und den Ortsvorsteher die für 
den Ortsvorsteher, für die übrigen Mitglieder, einschließlich des Kirchenpflegers, die für 
die bürgerlichen Gemeinderäte bestimmten Sätze gelten. 
Die Zehrvergütung (Abs. 1) und die Taggelder und Reisekosten in den Fällen des 
Abs. 2 können auch unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse ein= für 
allemal durch Ortsstatut (Art. 61) geregelt werden. 
829. 
(Zu Art. 13.) 
Der Kirchenpfleger wird in der Sitzung des Kirchenstiftungsrats gemäß den Be- 
stimmungen des Art. 54 mit verhältnismäßiger Stimmenmehrheit gewählt. 
Bei der Wahl eines Kirchenpflegers sind neben den gesetzlichen Voraussetzungen 
(Art. 13 vergl. mit Art. 4, 5, 6 Abs. 2) der Leumund, seine Zuverlässigkeit und Ordnung in 
Führung seiner eigenen Wirtschaft und seine Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen. 
Die Vereinigung der Amter der Kirchenpfleger mehrerer Parochieen einer Gesamt- 
pfarrgemeinde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 und des Kirchenpflegers dieser Gesamt- 
gemeinde selbst in Einer Person ist nicht ausgeschlossen.
	        
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