Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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8 30. 
Der Kirchenpfleger wird in der Versammlung des Kirchenstiftungsrats von dem 
Vorsitzenden desselben durch Angelöbnis an Eidesstatt in folgender Weise verpflichtet. 
Der Vorsitzende richtet an den Kirchenpfleger die Worte: 
„Sie geloben vor Gott, als Mitglied des Kirchenstiftungsrats des Ihnen 
befohlenen Dienstes mit Sorgfalt und Treue zu warten. 
Als Beamter des Kirchenstiftungsrats geloben Sie, die Rechte der Pfarr- 
gemeinde stets gewissenhaft zu wahren, die Obliegenheiten ihres Amtes nach 
Vorschrift der Gesetze und Verordnungen und nach den Weisungen der zu- 
ständigen Behörden mit Genauigkeit zu erfüllen. Insbesondere geloben Sie, 
das Ihnen anvertraute Kirchen= und Stiftungsvermögen mit Treue zu ver- 
walten und das Kassen= und Rechnungswesen vorschriftsmäßig zu besorgen.“ 
Hierauf hat der Kirchenpfleger, indem er dem Vorsitzenden die rechte Hand reicht, 
zu sprechen: 
„Ich gelobe es an Eidesstatt." 
Teilrechner werden nach demselben Formular, jedoch unter Weglassung des ersten 
Absatzes, durch den Vorsitzenden des Kirchenstiftungsrats in der Versammlung desselben 
durch Angelöbnis an Eidesstatt in Pflichten genommen. 
Auf die Verpflichtung des Rechners des Ortskirchenvermögens eines Nebenorts 
finden die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. 
Die über diese Verpflichtungen ausgenommenen Kirchenstiftungsratsprotokolle werden 
dem Dekan vorgelegt, von diesem dem Oberamt zur Einsichtnahme mitgeteilt und nach 
der Zurückgabe derselben durch den Dekan von dem Kirchenstiftungsrat in Verwahrung 
genommen. 
Im Falle der Wiederwahl eines Kirchenpflegers, Teilrechners oder Ortsrechners ist 
eine neue Verpflichtung oder ein Hinweis auf die frühere Verpflichtung nicht er- 
forderlich. 
831. 
(Zu Art. 13 und 14.) 
Die nach Art. 14 Abs. 2 dem Oberamt obliegende Prüfung der Sicherheitsleistung 
der Kirchenpfleger und Teilrechner umfaßt die richtige Bemessung der Höhe der Sicher-
	        
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