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Genehmigung des Oberamts unterstellt sind, werden, nachdem der Dekan sich vorläufig
für die Genehmigung derselben entschieden, jedoch, bevor er diese formell erteilt hat,
durch den Dekan dem Oberamt mitgeteilt und sodann von diesem, mit seiner Genehmigung
versehen, und, wenn das Oberamt bei den Beschlüssen Anstände findet, mit seiner
Äußerung an den Dekan zurückgegeben. «
Ebenso übergibt das Bischöfliche Ordinariat die seiner Genehmigung vorbehaltenen
Beschlüsse des Kirchenstiftungsrats, nachdem es sich für die Genehmigung derselben ent-
schieden hat, vor deren formeller Erteilung nach Art. 32 zur Erteilung der staatlichen
Genehmigung oder der Rückäußerung wegen etwaiger Anstände der Kreisregierung.
In den Fällen des Art. 41 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 3 und des Art. 39 Abs. 2 er-
folgt die Vorlegung an die Kreisregierung durch das Oberamt. Die Kreisregierung
hat sich, wenn sie dem Beschluß des Kirchenstiftungsrats oder dem Antrag des Dekans
die Zustimmung versagen zu müssen und im Fall des Art. 39 Abs. 2 den Umlagebeschluß
der Genehmigung der Ministerien nicht empfehlen zu können glaubt, vor ihrer Ent-
schließung, und vor der Vorlage an das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens mit
dem Bischöflichen Ordinariat ins Benehmen zu setzen.
8 34.
(Zu Art. 32 Abs. 2, 41 Abs. 4, 61 Abs. 2.)
Die Außerung der bürgerlichen Kollegien der beteiligten Gemeinde kann von den
örtlichen kirchlichen Organen in geeigneten Fällen vor der Vorlage des betreffenden Be-
schkusses an die Aufsichtsbehörden eingeholt werden. Ist dies geschehen, so ist die Ein-
hol ung einer weiteren Äußerung der bürgerlichen Kollegien in der Regel nur dann er-
for derlich, wenn besondere Verhältnisse eine solche geboten erscheinen lassen.
Welche Gemeinde als beteiligt im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, ist in Art. 32
Abs. 2 des Gesetzes bestimmt. Die Einholung der Außerung weiterer bürgerlicher Ge-
meinden, in denen Angehörige der betreffenden kirchlichen Gemeinde wohnen, hat zu ge-
schehen, soferne dies nach Lage der Verhältnisse angemessen erscheint.
Die Außerung soll nicht in das Selbstverwaltungsrecht der Pfarrgemeinde über-
greifen. In dem Fall des Art. 41 Abs. 4 haben sich die bürgerlichen Kollegien auf
eine Außerung über die Höhe der Umlage und den für sie gewählten Maßstab zu be-
schränken.
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