Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Ist eine Umlage auf Ansuchen im voraus auf mehrere Jahre oder Etatsperioden 
genehmigt, so kann während der Zeitdauer der erteilten Genehmigung von der Einholung 
einer weiteren Außerung der bürgerlichen Kollegien der beteiligten Gemeinde (Art. 41 
Abs. 4) abgesehen werden, soferne nicht besondere Umstände die abermalige Einholung einer 
solchen Außerung angezeigt erscheinen lassen. 
9635. 
(Zu Art. 39 Abs. 1.) 
Zu den direkten Staatssteuern gehören die Einkommensteuer, Kapitalsteuer, Grund-, 
Gebäude-, Gewerbe= und Wandergewerbesteuer. 
9 36. 
(Zu Art. 40.) 
Als Maßstab für die Verteilung der kirchlichen Umlagen auf die einzelnen Pfarr- 
gemeindegenossen empfiehlt sich für die Regel der Betrag der von den einzelnen Pfarr- 
gemeindegenossen zu entrichtenden direkten Staatssteuern (zu vergl. § 35), sei es des 
laufenden oder des vorhergehenden Steuerjahrs. 
Außer dem in Abs. 1 bezeichneten Maßstab kann der Umlagemaßstab nach Einkom- 
mens= oder nach Vermögensklassen, in welche die Pfarrgemeindegenossen eingeteilt werden, 
festgestellt und weiterhin die Erhebung der kirchlichen Umlage in Form einer Kopf= oder 
Familiensteuer beschlossen werden. Auch können als Umlagemaßstab die Gemeindesteuern 
(Art. 4 des Gesetzes vom 8. August 1903, Reg.Bl. S. 397) oder einzelne direkte 
Staatssteuern (z. B. die Einkommensteuer oder die Ertragssteuern) bestimmt oder aber 
endlich die Umlagen nach einem gemischten System (z. B. direkte Staatssteuern und Kopf- 
steuer) erhoben werden. 
Bei der Erhebung einer Klassensteuer (Vermögens= oder Einkommensklassen) wird 
sich die Klasseneinteilung der Pfarrgemeindegenossen an die Ergebnisse der direkten Staats- 
steuern anzuschließen haben. Die Einführung einer Kopf= oder Familiensteuer für sich 
allein oder in Verbindung mit einer andern Steuerart wird nur unter besonderen Ver- 
hältnissen und nur bei unerheblichen Beträgen der kirchlichen Umlage tunlich sein. 
Falls ein anderer Maßstab als die direkten Staatssteuern (Abs. 1) gewählt wird, 
ist ganz besonders darauf zu achten, daß durch denselben der Grundsatz der Besteuerung
	        
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