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der einzelnen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit und der Grundsatz der Gerechtigkeit
und Billigkeit nicht verletzt wird.
Die Festsetzung des Umlagemaßstabs erfolgt entweder je für den einzelnen Fall an-
läßlich des Umlagebeschlusses oder für längere Zeit durch Ortsstatut der Pfarrgemeinde.
Ein Wechsel in der Festsetzung des Maßstabs ist zu vermeiden, falls nicht dringende
Verhältnisse einen solchen erforderlich machen. Wird der Umlagemaßstab durch ortsstatu-
tarische Vorschrift für eine längere Zeit oder auf unbestimmte Zeit festgesetzt, so ist bei
der Vorlage der Umlagebeschlüsse durch die Aufsichtsbehörden zu prüfen, ob der Umlage-
maßstab nach den jeweiligen Verhältnissen nicht zu beanstanden ist.
8 37.
(Zu Art. 43.)
Der Normaltag für die kirchliche Besteuerung ist der 1. April und zwar näherhin
der Beginn dieses Tags.
Pfarrgemeindegenossen mit mehrfachem Wohnsitz sind nur mit dem der Zahl der
Wohnsitzgemeinden entsprechenden Bruchteil zu der Umlage heranzuziehen.
8 38.
(Zu Art. 50.)
Darüber, wo die Sitzungen des Kirchenstiftungsrats, Gesamtkirchenstiftungsrats,
engeren Rats und des oder der Verwaltungsausschüsse (Art. 16) abgehalten werden sollen,
beschließt der Kirchenstiftungsrat, wobei je nach den örtlichen Verhältnissen die Sakristei,
ein Zimmer im Pfarrhause oder ein solches im Rathause oder Schulhause, vorausgesetzt,
daß die Gemeindebehörde und der etwaige Baupflichtige die Zustimmung hiezu geben,
oder ein sonst geeignetes würdiges Lokal in Betracht kommen kann.
Von dem Beschluß über die Wahl des Lokals ist dem Dekanatamt und dem Ober-
amt Anzeige zu erstatten.
8 39.
(Zu Art. 52.)
Der Vorsitz und überhaupt die Leitung der Geschäfte des Kirchenstiftungsrats und
des Verwaltungsausschusses kommt dem Pfarrer (Stadtpfarrer), die Stellvertretung dem-