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jenigen Geistlichen zu, welcher nach Anordnung des Bischöflichen Ordinariats den Pfarrer
als solchen in seinen amtlichen Geschäften zu vertreten hat.
Der Vorsitz und überhaupt die Leitung der Geschäfte des Gesamtkirchenstiftungsrats
(Art. 1 Abs. 4) und des engeren Rats (Art. 1 a Abs. 3) steht dem dienstältesten Pfarrer
(Stadtpfarrer) und wenn einer der hier in Betracht kommenden Pfarrer (Stadtpfarrer)
das Amt eines Dekans bekleidet, ohne Rücksicht auf das Dienstalter diesem, die Stell-
vertretung dem andern Pfarrer (Stadtpfarrer) zu.
Dasselbe gilt für den oder die Verwaltungsausschüsse, soferne nicht nach Art. 16 Abs. 4
des Gesetzes durch Ortsstatut die Bestellung des Vorsitzenden anderweitig geregelt worden ist.
Ist in einem einzelnen Falle ein Geistlicher, welcher nach Abs. 1 und 2 die Leitung
der Geschäfte zu besorgen hätte, nicht vorhanden oder, z. B. durch Abwesenheit, Krankheit,
persönliche Beteiligung an einem Beratungsgegenstand, verhindert und auch kein Stell-
vertreter, welcher nach Abs. 1 und 2 für ihn eintreten könnte, vorhanden, so hat, wenn
Geschäfte des Kirchenstiftungsrats nicht verschoben werden können, § 3 Abs. 3 entsprechende
Anwendung zu finden. (Vergl. auch Art. 55 Abs. 1 und 2 des Gesetzes.)
g 40.
Die für den Kirchenstiftungsrat, den Gesamtkirchenstiftungsrat, den engeren Rat,
sowie einen Verwaltungsausschuß bestimmten Schriftstücke hat der Vorsitzende des Kirchen-
stiftungsrats oder Gesamtkirchenstiftungsrats (auch im Falle des Art. 16 Abs. 4 Satz 3
des Gesetzes) in Empfang zu nehmen, auf denselben den Tag des Einlaufs zu bemerken und
unter fortlaufenden Nummern in ein von ihm zu führendes Diarium einzutragen. Das-
selbe enthält in Spalte 1 die Nummer, in Spalte 2 den Tag des Einlaufs, in Spalte 3
den Gegenstand des Schriftstücks und in Spalte 4 den Tag der Erledigung desselben.
Den Akten des Kirchenstiftungsrats sind insbesondere auch Beurkundungen über die
in der Kirche erfolgten Bekanntmachungen (88§ 10, 12, 18, 21) unter Angabe des wesent-
lichen Inhalts und des Datums beizulegen.
8 41.
(Zu Art. 52.)
Die Vorbereitung der Beratungsgegenstände für die Sitzung des Kirchenstiftungsrats,
des Gesamtkirchenstiftungsrats, des engeren Rats und der Verwaltungsausschüsse liegt,