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8 44.
(Zu Art. 56.)
Der Protokollführer wird von dem Kollegium in der Regel aus seiner Mitte gewählt
(Art. 56 Abs. 2); auch der Vorsitzende oder ein etwaiger Hilfsgeistlicher ist dazu wählbar.
Ausnahmsweise kann bei einem außergewöhnlichen Umfang des der Verwaltung des
Kirchenstiftungsrats unterstellten Vermögens, wenn die Aufgabe des Protokollführers so
anstrengend und zeitraubend ist, daß sie einem Mitglied des Kirchenstiftungsrats nicht
zugemutet werden kann, aus der Zahl der übrigen in den Kirchenstiftungsrat wählbaren
Pfarrgemeindegenossen ein Protokollführer von dem Kirchenstiftungsrat bestellt werden.
Eine Stimme kommt diesem Protokollführer nicht zu. Der Beschluß, einen Protokoll=
führer außerhalb des Kollegiums zu wählen, unterliegt der Genehmigung des Dekans.
Der nach Abs. 2 gewählte Protokollführer ist nach den von dem Bischöflichen Or-
dinariat erteilten näheren Bestimmungen auf pünktliche und gewissenhafte Besorgung
seiner Geschäfte zu verpflichten.
Eine Pflicht zur Annahme der Wahl im Fall des Abs. 2 besteht nur für die Hilfs-
geistlichen.
§ 5.
(Zu Art. 56.)
Die Protokollführung erfolgt in der Regel unentgeltlich.
Ausnahmsweise kann bei einem außergewöhnlichen Umfang des Geschäfts eine Be-
lohnung von dem Kirchenstiftungsrat bewilligt werden. Die Festsetzung einer fortlau-
fenden Belohnung unterliegt der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
8 46.
Die Vollziehung der Beschlüsse des Kirchenstiftungsrats, Gesamtkirchenstiftungsrats,
engeren Rats und der Verwaltungsausschüsse, sowie der von den Aufsichtsbehörden ge-
troffenen- Anordnungen liegt, soweit sie nicht Aufgabe des Kirchenpflegers oder Teilrechners
ist, dem Vorsitzenden des betreffenden Kollegiums, im Falle des Art. 16 Abs. 4 Satz 3
des Gesetzes im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Kirchenstiftungsrats oder Gesamt-
kirchenstiftungsrats ob; er kann jedoch zu diesem Zweck auch die Unterstützung von geist-
lichen oder weltlichen Mitgliedern des Kirchenstiftungsrats in Anspruch nehmen.