568
Auf Grund des Artikel 7 Nr. 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrat nachstehende
Bestimmungen
zur Ausführung der §§ 22 bis 26, 34, 35, 37 und 57 des Gesetzes Über die Pensionierung der
Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Keiserlichen
Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. 1906 Nr. 30 S. 565 ff.) beschlossen:
Zu §8 22 bis 26 und 57.
1) Beim Erlöschen, Ruhen oder Wiederaufleben des Rechtes auf den Bezug der Pensions=
gebührnisse erfolgt die Regelung durch die Behörden, welche von den Bundesstaaten hierzu bestimmt
sind oder hierzu bestimmt werden (Pensionsregelungsbehörden).
Einwendungen des Pensionärs gegen die Regelung sind — sofern er im Zivildienst angestellt
ist, durch seine vorgesetzte Dienstbehörde — an die Pensionsregelungsbehörde zu richten.
Einsprüche gegen den Bescheid der letzteren find auf demselben Wege anzubringen und von der
Pensionsregelungsbehörde mit Begutachtung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents
beziehungsweise der obersten Marineverwaltungsbehörde oder der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes
zur Entscheidung vorzulegen, sofern diese nicht schon als Pensionsregelungsbehörden entschieden haben.
2) Den Pensionsregelungsbehörden ist von allen Veränderungen in den persönlichen Verhält-
nissen eines Pensionärs, welche ein Erlöschen, Ruhen oder Wiederaufleben des Rechtes auf den Bezug
von Pensionsgebührnissen zur Folge haben können, insbesondere von allen Anstellungen oder Beschäfti-
gungen oder Erhöhungen des Diensteinkommens im Militär-, Zivil= oder Gendarmeriedienste Mittei-
lung zu machen und zwar in den Fällen:
des § 22 Nr. 1, § 24 Nr. 1, 2, § 57 von den Behörden, deren Kassen das Gehalt zahlen;
des § 22 Nr. 2, § 23 Nr. 2 von den zuständigen Gerichten oder Staatsanwaltschaften;
des § 24 Nr. 3, § 57 betreffs des Zivildienstes von den vorgesetzten Behörden, betreffs des
Gendarmeriedienstes von den Behörden, deren Kassen das Gehalt zahlen;
des § 26 von den die Zivilpension anweisenden Behörden.
Die Mitteilung muß alle für die Regelung des Bezugs der Pensionsgebührnisse erforderlichen
Angaben enthalten.
In den Fällen des § 24 Nr. 2, 3, § 57 sind insbesondere anzugeben:
die genaue Bezeichnung der neuen Dienststellung des Pensionärs,
die Höhe und Art des Diensteinkommens,
der Zeitpunkt, mit welchem der Bezug des Diensteinkommens beginnt oder aufhört,
die Militärdienstzeit ohne Kriegsjahre und ohne Doppelrechnung von Dienstzeit (88 16, 53,69),
die Zivildienstzeit unter Angabe des Zeitpunktes, von welchem ab sie zu berechnen ist.
Bei Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst ist anzugeben, ob der Pensionär als Beamter