Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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tung zur Rückzahlung des Betrags besonders hinzuweisen. Die Rückzahlung kann mit Genehmigung 
der Pensionsregelungsbehörde in angemessenen Teilbeträgen erfolgen. 
6) Wird ein Invalide oder Rentenempfänger in eine der im § 36 Nr. 1 genannten Anstalten 
aufgenommen, so entscheiden die Militärbehörden (Generalkommandos) beziehungsweise Marinebehörden 
(Stationskommandos) oder das Oberkommando der Schutztruppen darüber, ob die Invalidenpension 
oder Rente ganz oder zum Teil zur Bestreitung des Unterhalts der Familie zu gewähren ist. 
Unter Familie im Sinne dieser Vorschrift sind außer der Ehefrau und der im § 39 Abs. 1 
bezeichneten Nachkommenschaft auch Pflegekinder sowie die Eltern und Großeltern des Invaliden oder 
Rentenempfängers zu verstehen, sofern dieser ihr Ernährer ist. 
7) Bei Anstellungen oder Beschäftigungen im Zivildienste (S§ 36 Abs. 2) hat die vorgesetzte 
Behörde dem Invaliden= oder Rentenempfänger das Renten-(Pensions-) Quittungsbuch abzufordern 
und das Anstellungs= oder Beschäftigungsverhältnis einzutragen unter folgenden Angaben: 
a. Art des Anstellungs= oder Beschäftigungsverhältnisses, im besonderen, ob der Invalide oder 
Rentenempfänger als Beamter angestellt ist oder in der Eigenschaft eines solchen beschäftigt 
wird oder ob er nur in ein privatrechtliches Vertragsverhältnis eines Dienstverpflichteten 
zu der Behörde tritt; 
b. Tag des Beginns der Anstellung oder Beschäftigung; 
C. Einkommen und Zeitpunkt, von welchem ab das Einkommen gewährt wird. 
Demnächst ist das Quittungsbuch der Pensionsregelungsbehörde vorzulegen, welche wegen 
Fortgewährung oder teilweiser oder gänzlicher Einbehaltung der Invalidenpension oder Rente nach 
dem Gesetze zu entscheiden, die erforderliche Eintragung zu machen und die zuständige Kasse mit 
Zahlungsanweisung zu versehen hat. 
Fällt der Zeitpunkt, mit welchem die Zahlung des Einkommens beginnt, nicht mit dem Zeit- 
punkte des Beginns der Anstellung oder Beschäftigung zusammen, so ist für den Fortbezug der 
Invalidenpension oder Rente der Zeitpunkt des Beginns der Zahlung des Einkommens als der maß- 
gebende anzusehen. 
Das Quittungsbuch wird sodann durch Vermittelung der vorgesetzten Behörde dem Invaliden 
oder Rentenempfänger wieder ausgehändigt, nachdem dieser durch Namensunterschrift die Regelungs- 
verfügung anerkannt hat, ihm aber wieder abgenommen und von der vorgesetzten Behörde aufbewahrt, 
sobald er zur Erhebung von Versorgungsgebührnissen nicht mehr berechtigt ist. 
Um den regelmäßigen Empfang der Versorgungsgebührnisse nicht zu stören, sollen die Quittungs- 
bücher in der Zeit zwischen dem zweiten und letzten Tage eines und desselben Monats abgenommen 
und zurückgegeben werden. 
Bei dem Ausscheiden aus dem Zivildienste mit oder ohne Pension ist das Quittungsbuch der
	        
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