Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Verpflichtungsbestimmungen 
für 
die Invaliden und die Rentenempfänger. 
1) Der Invalide oder Rentenempfänger ist verpflichtet, im September und im März jedes Jahres von 
einer Zivil- oder Militärbehörde oder von einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Beamten die 
neben den Empfangsmonaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Wird die Zahlung auf Grund 
besonderer Quittungen geleistet, dann tritt an die Stelle dieser Verhandlung eine entsprechende Erklärung des 
Empfängers auf den mit Vordruck versehenen Quittungen, die im September und März jedes Jahres amtlich 
zu bescheinigen sind. Ohne eine solche Erklärung erfolgt keine weitere Zahlung. 
2) Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert es der Invalide oder Rentenempfänger 
dennoch, so trifft ihn der etwaige Schaden. Im Falle des Verlustes hat er der Ortsbehörde und der zah- 
lenden Kasse sofort Anzeige zu machen. 
3) Jeder Invalide oder Rentenempfänger, der im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienste, bei den Ver- 
sicherungsanstalten für Invalidenversicherung, bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum 
Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, oder in solchen zu den vor- 
bezeichneten nicht gehörenden Zivilstellen, welche ganz oder zum Teil den Militäranwärtern und den Inhabern 
des Anstellungsscheins vorbehalten sind, als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten unter Gewährung 
eines Diensteinkommens angestellt oder beschäftigt wird, hat das Quittungsbuch seiner vorgesetzten Behörde 
sofort abzuliefern. Zu Unrecht erhobkne Beträge von Versorgungsgebührnissen werden durch Einbehalten der 
fälligen Versorgungsgebührnisse gedeckt oder anderweit eingezogen. 
4) Bei der Aufnahme in Invalideninstitute, in eine militärische Kranken-, Heil= oder Pflegeanstalt und 
bei der vorübergehenden Heranziehung zum Militärdienste (§ 36 Nr. 1, 2 Ges. 06) ist das Quittungsbuch der 
aufnehmenden Behörde oder dem Truppenteil usw. zu übergeben. 
5) Wenn der Invalide oder Rentenempfänger seinen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt, so muß 
er sein Quittungsbuch rechtzeitig an die bisherige Zahlstelle abgeben und um Ubertragung der Zahlung auf 
die näher gelegene Kasse nachsuchen. 
  
Nach dem Ableben des Inhabers ist von den Hinterbliebenen das Buch der zahlenden Kasse zurück- 
zugeben. Hier wird auch Auskunft über die Zahlung der Gnadengebührnisse erteilt.
	        
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