Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Bemerkungen. 
  
Bei Räumen, die gleichzeitig dienstlichen und privaten Zwecken dienen, Übernimmt die Verwaltung 
die Beleuchtung während der Dienststunden. 
Der Ersatz der Waseserschiffe und Bratöfen erfolgt auf Rechnung der Verwaltung, sofern die 
Schadhaftigkeit ohne Verschulden des Bewohners nach mindestens 15jährigem Gebrauch entstanden ist. 
Wenn in ein Kamin das Rauchrohr eines Dienstofens einmündet, erfolgt die Reinigung auf aus- 
schließliche Kosten der Verwaltung. 
Bei den Staatsgebäuden in Stuttgart, bei denen besondere, eine abweichende Behandlung begrün- 
dende Verhältnisse vorliegen, erfolgt die Kaminreinigung auf ausschließliche Kosten der Verwaltung. 
Wenn Kloben oder Vorreiber in Stein zu befestigen sind, oder das Holz, in welchem sie befestigt 
waren, schadhaft ist, erfolgt die Befestigung auf Kosten der Verwaltung. 
Abgesehen von dem Ersatze abgängiger Glimmerplättchen und Röste erfolgt die Beschaffung neuer 
Ersatzteile an Stelle durchgebrannter, sowie das Abbrechen und Wiederaufsetzen der Ofen aus Anlaß 
der Erneuerung einzelner Teile auf Kosten der Verwaltung. Die Unterhaltung der Korbröste in Ofen 
für Dauerbrand erfolgt auf Kosten der Verwaltung,
	        
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