Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Nachweisung 
derjenigen Behörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich Württembergischen Militär- 
verwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offzieren"') und von Beamten der Militärverwal- 
tung sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds 
fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militär- 
verwaltung vom 1. Oktober 1906 ab berufen sind, den Reichs-(Militär) Fiskus als Drittschuldner im Sinne 
der §§ 829 ff. der Zivilprozeßordnung zu vertreten. 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
Bemerkungen. 
  
II. 
  
A. Betreffs der aktiven 
Offiziere und Beamten: 
Den Regiments-Komman= 
deuren, den Kommandeuren 
der selbständigen (nicht re- 
gimentierten) Bataillone, 
den Kommandeuren der 
Landwehrbezirke und dem 
Vorstande des Bekleidungs- 
amts. 
Der Militär-Intendantur 
des Armeekorps (Korps- 
intendantur). 
  
  
  
Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden 
Offiziere und Beamten, einschließlich der Sani- 
tätsoffiziere des Pionier-Bataillons Nr. 13, 
sodann der aggregierten Offiziere, dagegen 
mit Ausschluß der Offiziere bei dem Pionier= 
Bataillon Nr. 13 und der à la suite der 
Truppenteile stehenden Offiziere. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
der Regimentskommandeure, der Kommandeure 
der selbständigen (nicht regimentierten) Batail- 
lone und des Vorstands des Bekleidungsamts; 
der Osfiziere bei dem Pionier-Bataillon Nr. 13; 
der Platzmajore; 
des Korpsgeneralarztes und des Oberarztes 
oder Assistenzarztes bei dem Sanitätsamt, der 
Generaloberärzte, der Garnisonärzte, sowie des 
Korpsstabsapothekers und Stabsapothekers; 
der Militär-Intendantur-Beamten mit Aus- 
nahme des Militär-Intendanten; 
  
Bei Pfändung des Dienst- 
einkommens der bei dem 
Pionier-Bataillon Nr. 13 
befindlichen Offiziere hat 
die Justeclung an die Mili- 
tär-Intendantur des Ar- 
meekorps (s. A. II.) und in 
Betreff der à la suite der 
Truppenteile stehenden Of- 
fiziere, soweit dieselben nicht 
unter A. II. gehören, an das 
Kriegsministerium (l.A.V.) 
zu erfolgen. 
Zu Ziffer 3, 4 und 6. 
Bezüglich des Platzmajors, 
des Garnisonarztes, sowie 
der Garnisonpfarrer und 
Garnisonküster der Festung 
Ulm linken Ufers hat die 
B#leellung an die Militär- 
tendantur des XIV. Ar- 
meekorps in Karlsruhe zu 
erfolgen. 
Wegen des Militär-Inten- 
danten stehe A. IV. 
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ auch 
die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) einbegriffen.
	        
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