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Nachweisung
derjenigen Behörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich Württembergischen Militär-
verwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offzieren"') und von Beamten der Militärverwal-
tung sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds
fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militär-
verwaltung vom 1. Oktober 1906 ab berufen sind, den Reichs-(Militär) Fiskus als Drittschuldner im Sinne
der §§ 829 ff. der Zivilprozeßordnung zu vertreten.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Bemerkungen.
II.
A. Betreffs der aktiven
Offiziere und Beamten:
Den Regiments-Komman=
deuren, den Kommandeuren
der selbständigen (nicht re-
gimentierten) Bataillone,
den Kommandeuren der
Landwehrbezirke und dem
Vorstande des Bekleidungs-
amts.
Der Militär-Intendantur
des Armeekorps (Korps-
intendantur).
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden
Offiziere und Beamten, einschließlich der Sani-
tätsoffiziere des Pionier-Bataillons Nr. 13,
sodann der aggregierten Offiziere, dagegen
mit Ausschluß der Offiziere bei dem Pionier=
Bataillon Nr. 13 und der à la suite der
Truppenteile stehenden Offiziere.
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
der Regimentskommandeure, der Kommandeure
der selbständigen (nicht regimentierten) Batail-
lone und des Vorstands des Bekleidungsamts;
der Osfiziere bei dem Pionier-Bataillon Nr. 13;
der Platzmajore;
des Korpsgeneralarztes und des Oberarztes
oder Assistenzarztes bei dem Sanitätsamt, der
Generaloberärzte, der Garnisonärzte, sowie des
Korpsstabsapothekers und Stabsapothekers;
der Militär-Intendantur-Beamten mit Aus-
nahme des Militär-Intendanten;
Bei Pfändung des Dienst-
einkommens der bei dem
Pionier-Bataillon Nr. 13
befindlichen Offiziere hat
die Justeclung an die Mili-
tär-Intendantur des Ar-
meekorps (s. A. II.) und in
Betreff der à la suite der
Truppenteile stehenden Of-
fiziere, soweit dieselben nicht
unter A. II. gehören, an das
Kriegsministerium (l.A.V.)
zu erfolgen.
Zu Ziffer 3, 4 und 6.
Bezüglich des Platzmajors,
des Garnisonarztes, sowie
der Garnisonpfarrer und
Garnisonküster der Festung
Ulm linken Ufers hat die
B#leellung an die Militär-
tendantur des XIV. Ar-
meekorps in Karlsruhe zu
erfolgen.
Wegen des Militär-Inten-
danten stehe A. IV.
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ auch
die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) einbegriffen.