Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Lau- 
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
Nr. 
6. der Farmisonpfaser und Garnisonküster in 
Absicht auf ihre Bezüge aus Militärfonds: 
7. der Militärjustizbeamten (Oberkriegsgerichts- 
träte, Kriegsgerichtsräte, Militärgerichts- 
schreiber und Militärgerichtsboten); 
8. des Korpsstabsveterinärs beim General= 
kommando; 
9. der Beamten der Proviantämter:; 
10. der Beamten der Garnisonverwaltungen; 
11. der Beamten des Militärbauwesens; 
12. der Beamten der Garnisonlazarette. 
III.Dem Chef der Abteilung für Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
Waffen und Feldgerät im. der Offiziere und Beamten des Artilleriedepots; 
Kriegsministerium. 
2. der Offiziere des Traindepots. 
1V. Dem Kriegsministerium. Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
sämtlicher übrigen unter den Nummern A. 1. 
bis III. nicht einbegriffenen Offiziere und Be- 
amten der Militärverwaltung. 
B. Betreffs der Pension 2c. 
beziehenden Ofsfiziere und 
Beamten: 
Dem Kriegsministerium. Bei Pfändung der Pension und des sonstigen aus 
Reichsmilitärfonds fließenden Einkommens: 
1. der sämtlichen mit Pension zur Dispofition 
  
C. Betreffs der 
interblie- 
benen von Personen des 
Soldatenstandes 
und von 
Beamten: 
Dem Kriegsministerium. 
  
2. 
  
gestellten Offiziere und Militärbeamten; 
der sämtlichen auf Wartegeld gesetzten Be- 
amten der Militärverwaltung; 
der sämtlichen mit Pension gänzlich verab- 
schiedeten Offiziere und Beamten geichmverab= 
verwaltung. 
Bei Pfändung des aus Militärfonds fließenden 
Einkommens (Witwen= und Waisenpension, 
Witwen= und Waisengeld, Unfallrenten, gesetz- 
liche Beihilfen) der Hinterbliebenen von Per- 
sonen des Soldatenstandes und von Beamten 
der Militärverwaltung. 
  
 
	        
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