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Nachweisung
derjenigen Behörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich Preußischen Militärverwaltung
bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren?') und von Beamten der Militärverwaltung sowie
der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden
Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung
vom 1. August 1906 ab berufen sind, den Reichs-(Militär) Fiskus als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 ff.
der Zivilprozeßordnung zu vertreten.
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–. — —
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Bemerkungen.
II.
A. Betreffs der altiven Offiziere und Beamten:
Den Regimentskommandeuren, den Komman-
deuren der selbständigen (nichtregimentierten)
Bataillone, dem Kommandeur der Infanterie-
Schießschule, dem Präses der Gewehr-Prüfungs.
Kommission, dem Kommandeur der Militär-
Turnanstalt, den Kommandeuren der Kriegs-
schulen, der Oberfeuerwerkerschule, der Unter-
offizierschulen, der Unteroffiziervorschulen und
der Militär-Knaben-Erziehungs-Anstalt, dem
Chef des Militär-Reit-Instituts, den Komman-
deuren des Lehr-Regiments der Feldartillerie=
Schießschule, der Fußartillerie-Schießschule, dem
Vorstande der Versuchsabteilung der Verkehrs-
truppen, dem Direktor der Militär-Eisenbahn,
dem Chef der Versuchskompagnie der Artillerie-
Prüfungs-Kommission, dem Inspekteur des
Militär-Veterinärweses, sowie den Komman-
deuren der Landwehrbezirke und den Vorständen
der Bekleidungsämter.
Der Militärintendantur des betreffenden Armee-
korps (Korpsintendantur) und der Intendantur
der Verkehrstruppen.
Bei Pfändung des Diensteinkommens der
ihnen unterstellten, Gehalt empfangen-
den Offiziere und Beamten einschließlich
der aggregierten Offiziere, jedoch mit
Ausnahme der Osstziere bei den Pionier-
Bataillonen und der à la suite der
Truppenteile stehenden Offiziere.
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
1. der Regimentskommandeure, der Kom-
mandeure der selbständigen (nicht-
regimentierten) taillone — aus-
schließlich der Pionier-Bataillone 1) —,
der Unterofsizierschulen, der Unter=
offiziervorschulen, der Militär-Knaben-
Erziehungs-Anstalt, des Lehr-Regi-
ments der Feldartillerie-Schießschule,
der Fußartillerie = Schießschule, des
Vorstandes der Versuchsabteilung der
Verkehrstruppen, des Direktors der
Militär-Eisenbahn, des Chefs der
Versuchskompagnie der Artillerie-=
Prüfungs-Kommission sowie der Kom-
mandeure der Landwehrbezirke I, II,
III und IV Berlin?);
Bei Pfändung des Dienst-
einkommens der alasuite
der Truppenteile stehen-
den Offiziere — soweit
diese nicht unter II bis
IV gehören — und der
bei den Pionier-Ba-
taillonen befindlichen
Offiziere hat die Zustel-
lung an das Kriegs-
ministerium (siehe lfd.
Nr. V) zu ersolgen. be-
treffs der zur Kavallerie=
Telegraphenschule ge-
hörigen und der zu ihr
kommandierten Offiziere
an den Kommandeur
des Tlegraphen * Ba-
taillons Nr. 1.
1) Betreffs der Komman-=
deure der Pionier-Ba-
taillone siehe lfd. Nr. V.
2) Wegen der Komman-=
deure der übrigen Land-
wehrbezirke gilt lfde.
Nr. VI.
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ auch
die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) einbegriffen. zeichnung „Offiz