Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

586 
Nachweisung 
derjenigen Behörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich Preußischen Militärverwaltung 
bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren?') und von Beamten der Militärverwaltung sowie 
der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden 
Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung 
vom 1. August 1906 ab berufen sind, den Reichs-(Militär) Fiskus als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 ff. 
der Zivilprozeßordnung zu vertreten. 
  
  
  
  
3 
7 
–. — — 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
Bemerkungen. 
  
II. 
  
A. Betreffs der altiven Offiziere und Beamten: 
Den Regimentskommandeuren, den Komman- 
deuren der selbständigen (nichtregimentierten) 
Bataillone, dem Kommandeur der Infanterie- 
Schießschule, dem Präses der Gewehr-Prüfungs. 
Kommission, dem Kommandeur der Militär- 
Turnanstalt, den Kommandeuren der Kriegs- 
schulen, der Oberfeuerwerkerschule, der Unter- 
offizierschulen, der Unteroffiziervorschulen und 
der Militär-Knaben-Erziehungs-Anstalt, dem 
Chef des Militär-Reit-Instituts, den Komman- 
deuren des Lehr-Regiments der Feldartillerie= 
Schießschule, der Fußartillerie-Schießschule, dem 
Vorstande der Versuchsabteilung der Verkehrs- 
truppen, dem Direktor der Militär-Eisenbahn, 
dem Chef der Versuchskompagnie der Artillerie- 
Prüfungs-Kommission, dem Inspekteur des 
Militär-Veterinärweses, sowie den Komman- 
deuren der Landwehrbezirke und den Vorständen 
der Bekleidungsämter. 
Der Militärintendantur des betreffenden Armee- 
korps (Korpsintendantur) und der Intendantur 
der Verkehrstruppen. 
  
  
Bei Pfändung des Diensteinkommens der 
ihnen unterstellten, Gehalt empfangen- 
den Offiziere und Beamten einschließlich 
der aggregierten Offiziere, jedoch mit 
Ausnahme der Osstziere bei den Pionier- 
Bataillonen und der à la suite der 
Truppenteile stehenden Offiziere. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
1. der Regimentskommandeure, der Kom- 
mandeure der selbständigen (nicht- 
regimentierten) taillone — aus- 
schließlich der Pionier-Bataillone 1) —, 
der Unterofsizierschulen, der Unter= 
offiziervorschulen, der Militär-Knaben- 
Erziehungs-Anstalt, des Lehr-Regi- 
ments der Feldartillerie-Schießschule, 
der Fußartillerie = Schießschule, des 
Vorstandes der Versuchsabteilung der 
Verkehrstruppen, des Direktors der 
Militär-Eisenbahn, des Chefs der 
Versuchskompagnie der Artillerie-= 
Prüfungs-Kommission sowie der Kom- 
mandeure der Landwehrbezirke I, II, 
III und IV Berlin?); 
  
Bei Pfändung des Dienst- 
einkommens der alasuite 
der Truppenteile stehen- 
den Offiziere — soweit 
diese nicht unter II bis 
IV gehören — und der 
bei den Pionier-Ba- 
taillonen befindlichen 
Offiziere hat die Zustel- 
lung an das Kriegs- 
ministerium (siehe lfd. 
Nr. V) zu ersolgen. be- 
treffs der zur Kavallerie= 
Telegraphenschule ge- 
hörigen und der zu ihr 
kommandierten Offiziere 
an den Kommandeur 
des Tlegraphen * Ba- 
taillons Nr. 1. 
1) Betreffs der Komman-= 
deure der Pionier-Ba- 
taillone siehe lfd. Nr. V. 
2) Wegen der Komman-= 
deure der übrigen Land- 
wehrbezirke gilt lfde. 
Nr. VI. 
*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ auch 
die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) einbegriffen. zeichnung „Offiz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.