588
— — ——
8
S Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
8
III.Der Intendantur der militärischen Institute in Bei Pfändung des Diensteinkommens:
IV.
V.
Berlin.
Dem Feldzeugmeister.
Dem Kriegsministerium.
1.
—
des Kommandeurs der Infanterie-
Schießschule, des Präses der Gewehr-
Prüfungs-Kommission, des Komman-
deurs der Militär-Turnanstalt;
. der Platzmajore in Berlin und Pots-
dam;
. der Garnisonärzte in Berlin und
Potsdam;
. der Militär-Intendanturbeamten bei
der Intendantur zu III mit Ausnahme
des Militärintendanten);
der Garnisonpfarrer und Garnison-
küster in Berlin;
. der Militärjustizbeamten beim Gou-
vernement und bei der Kommandantur
Berlin;
der der Intendantur zu III unter-
stellten Beamten des Militärbau=
wesens.
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
1.
der Offiziere und Beamten der Feld-
zengmeistere! mit Ausnahme des Feld-
zeugmeisters 10), jedoch einschließlich
der Inspizienten der Waffen, des Feld-
und Fußartilleriematerials sowie des
Truppen= und Trainfeldgeräts;
der Offtziere und Beamten der In-
spektionfn der technischen Institute
er Infanterie und der Artillerie,
der Gewehrfabriken, der Munitions-
fabriken, des Artillerie-Konstruktions-
bureaus, der Artilleriewerkstätten, der
Geschützgießerei, der Geschoßfabrik,
der Feuerwerkslaboratorien, der Pul-
verfabriken und des Militärversuchs-
amts;
der Offiziere und Beamten der Ar-
tilleriedepot = Inspektionen, der Ar-
tilleriedepot-Direktionen und der Ar-
tilleriedepots;
der Offiziere der Train-Inspektion,
der Traindirektionen und der Train-
depots.
Bei Pfändung des Diensteinkommens sämt-
licher übrigen unter lfd. Nr. I, II, III
und IV nicht einbegriffenen Offiziere und
Beamten der Militärverwaltung.
?) Wegen des Militär-
intendanten siehe lfde.
Nr. V.
10) Wegen des Peldeug=
meisters siehe Ifd. Nr. V.