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s Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
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Bei Pfändung der Pension und des sonstigen
B. Betreffs der Penston, Fsa beziehenden Offiziere aus Heichswiltr rfonds fließenden GEn-
VI.dejenigen Behörde, auf deren Anweisung1. der sämtlichen mit Pension zur Dis-
die nebenstehend aufgeführten Personen ihre
Pensions= usw. Gebührnisse empfangen.
2. Die anweisenden Behörden sind:
a) für Preußgeßen die Regierungen;
b) für die aus der Militär-
Pensionskasse in Berlin
ihre Pensionsgebührnisse
empfangenden Personen das Polizei-Prä-
fidium in Berlin;
c) für das Großherzogtum
aden. die Intendantur
des XIV. Armee-
korps in Karls-
ruhe;
d) für Elsaß-Lothringen das Ministerium
für Elsaß-Lothrin=
ßen in Straßburg
Els.
3. Gewöhnlich — aber nicht immer — empfangen
die Betreffenden ihre Pensionsgebührnisse auf
Anweisung derjenigen Behörde, in deren Be-
zirke sie wohnen.
4. Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis der
Regierung in
t auf die im Königreiche Bayern,
roßherzogtume Hessen, Fürstentume
Waldeck und Pyrmont,
Liegnitz auf die im Königreiche Sachsen,
Wiesbaden auf die im Königreiche
Württemberg,
Er kurt auf die im Großherzogtume
achsen-Weimar, in den Herzogtümern
Sachsen-Coburg und Gotha, Sachsen-
Altenburg, Sachsen -Meiningen, den
Fürstentümern Schwarzburg-Rudolstadt
und Endersfaufen
Schleswig auf die in den Großherzog-
tümern Mecklenburg = Schwerin und
-Strelitz, in den freien Städten Ham-
burg, Lübeck und Bremen,
Aurich auf die im Großherzogtum Olden-
urg,
Magdeburg auf die in den Herzogtümern
raunschweig und Anhalt,
Minden auf die in den Fürstentümern
Lippe und Schaumburg-Lippe,
Merr burg auf die in den Fürstentümern
eu
wohnenden preußischen Militärpensionäre.
pofition gestellten Offiziere und Mili-
tärbeamten;
2. der sämtlichen auf Wartegeld gesetzten
Beamten der Militärverwaltung;
3. der sämtlichen mit Pension gänzlich
verabschiedeten Offiziere und Beamten
der Militärverwaltung.