Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Bürgerlichen Gesetzbuch und des § 37 der Verfügung der Ministerien der Justiz und 
des Innern vom 30. Oktober 1899, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über 
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung (Reg. Bl. S. 861), über 
die Beibringung eines Trauerlaubnisscheins außer Wirkung gesetzt worden. Im Hin- 
blick hierauf werden über die Eheschließung von Ausländern die nachstehenden Vor- 
schriften erteilt. 
1) Bezüglich der Ausländer, welche keinem der im Eingang genannten Staaten 
angehören oder welche eine Staatsangehörigkeit überhaupt nicht besitzen, verbleibt 
es bei den Vorschriften des § 37 der Verfügung der Ministerien der Justiz und 
des Innern vom 30. Oktober 1899, wozu noch in betreff der dänischen Unter- 
tanen die Verfügung vom 10. April 1902 (Reg. Bl. S. 142) zu beachten ist. 
Diese Ausländer haben demgemäß, wenn sie in Württemberg mit einer Deutschen 
oder einer Ausländerin die Ehe eingehen wollen, hiezu die Erlaubnis des Ober- 
amts, in dessen Bezirk die Eheschließung stattfinden soll, einzuholen und den 
Erlaubnisschein des Oberamts dem Standesbeamten vor Anordnung des Auf- 
gebots vorzulegen. 
2) Ausländer, welche einem der im Eingang genannten Staaten angehören, sowie 
sämtliche Ausländerinnen, welchem Staate sie auch angehören, haben, wenn sie 
in Württemberg mit einem Deutschen oder einer Deutschen oder mit einem Aus- 
länder oder einer Ausländerin eine Ehe eingehen wollen, dem Standesbeamten 
gegenüber vor Anordnung des Aufgebots den Besitz ihrer Staatsangehörigkeit 
durch eine unverdächtige Urkunde darzutun und zugleich nachzuweisen, daß der 
beabsichtigten Eheschließung nach dem Gesetze ihres Heimatsstaats kein bekanntes 
Hindernis entgegensteht. 
Letzterer Nachweis kann geführt werden, entweder 
a) durch ein Zeugnis des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des Staats, 
dem der Ausländer oder die Ausländerin angehört, oder 
b) durch ein Zeugnis' der zuständigen Behörde des Staats, dem der Ausländer oder 
die Ausländerin angehört. Dieses Zeugnis ist erforderlichenfalls in beglaubigter 
übersetzung vorzulegen; auch kann verlangt werden, daß das Zeugnis von einem 
Gesandten oder Konsul des Deutschen Reichs mit der Bescheinigung versehen 
werde, daß die das Zeugnis ausstellende Behörde für die Ausstellung zuständig
	        
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