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Bürgerlichen Gesetzbuch und des § 37 der Verfügung der Ministerien der Justiz und
des Innern vom 30. Oktober 1899, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung (Reg. Bl. S. 861), über
die Beibringung eines Trauerlaubnisscheins außer Wirkung gesetzt worden. Im Hin-
blick hierauf werden über die Eheschließung von Ausländern die nachstehenden Vor-
schriften erteilt.
1) Bezüglich der Ausländer, welche keinem der im Eingang genannten Staaten
angehören oder welche eine Staatsangehörigkeit überhaupt nicht besitzen, verbleibt
es bei den Vorschriften des § 37 der Verfügung der Ministerien der Justiz und
des Innern vom 30. Oktober 1899, wozu noch in betreff der dänischen Unter-
tanen die Verfügung vom 10. April 1902 (Reg. Bl. S. 142) zu beachten ist.
Diese Ausländer haben demgemäß, wenn sie in Württemberg mit einer Deutschen
oder einer Ausländerin die Ehe eingehen wollen, hiezu die Erlaubnis des Ober-
amts, in dessen Bezirk die Eheschließung stattfinden soll, einzuholen und den
Erlaubnisschein des Oberamts dem Standesbeamten vor Anordnung des Auf-
gebots vorzulegen.
2) Ausländer, welche einem der im Eingang genannten Staaten angehören, sowie
sämtliche Ausländerinnen, welchem Staate sie auch angehören, haben, wenn sie
in Württemberg mit einem Deutschen oder einer Deutschen oder mit einem Aus-
länder oder einer Ausländerin eine Ehe eingehen wollen, dem Standesbeamten
gegenüber vor Anordnung des Aufgebots den Besitz ihrer Staatsangehörigkeit
durch eine unverdächtige Urkunde darzutun und zugleich nachzuweisen, daß der
beabsichtigten Eheschließung nach dem Gesetze ihres Heimatsstaats kein bekanntes
Hindernis entgegensteht.
Letzterer Nachweis kann geführt werden, entweder
a) durch ein Zeugnis des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des Staats,
dem der Ausländer oder die Ausländerin angehört, oder
b) durch ein Zeugnis' der zuständigen Behörde des Staats, dem der Ausländer oder
die Ausländerin angehört. Dieses Zeugnis ist erforderlichenfalls in beglaubigter
übersetzung vorzulegen; auch kann verlangt werden, daß das Zeugnis von einem
Gesandten oder Konsul des Deutschen Reichs mit der Bescheinigung versehen
werde, daß die das Zeugnis ausstellende Behörde für die Ausstellung zuständig