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82.
Der Ratsschreiber einer Gemeinde, welcher nicht zugleich Ortsvorsteher ist, nimmt
nicht von selbst vermöge gesetzlicher Berufung an den Geschäften der Kommission für
Entwerfung und Fortführung der Wählerliste (Ortswahlkommission) teil; er kann jedoch,
auch wenn er nicht als Mitglied des Gemeinderats oder Bürgerausschusses von den
Gemeindekollegien zum Mitglied jener Kommission gewählt wird, als Schriftführer
tätig sein, wodurch er jedoch nicht Kommissionsmitglied wird.
Zu Art. 4 und 5.
83.
Bei Aufnahme der Wahlberechtigten in die Wählerlisten ist § 142 der Verfassungs-
urkunde und § 49 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 45)
zu beachten.
Aufzunehmen sind hiernach alle in der Gemeinde wohnenden oder sich nicht bloß
vorübergehend aufhaltenden männlichen Personen, welche die württembergische Staats-
angehörigkeit besitzen und das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben oder es am Tag der
Wahl der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und der Städte zurücklegen. Ausgeschlossen
von der Berechtigung zum Wählen sind jedoch:
1) Personen, welche unter Vormundschaft stehen, entmündigt sind oder wegen geistiger
Gebrechen unter Pflegschaft stehen;
2) Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer
des Verfahrens;
3) Personen, welche — den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen —
eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der
Wahl vorhergegangenen Jahr bezogen haben und diese zur Zeit des endgültigen
Abschlusses der Wählerliste nicht wieder erstattet haben.
Die Befreiung von der Entrichtung des Schulgelds und die unentgellliche
Abgabe von Schulbüchern und anderen Lehrmitteln, sowie die Bezahlung der
Kosten der Fürsorgeerziehung sind nicht als Armenunterstützungen zu betrachten
(Art. 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Unterstützungswohnsitzgesetz vom
17. April 1873, Reg. Bl. S. 109 und Art. 19 letzter Absatz des Gesetzes, be-