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treffend die Fürsorgeerziehung Minderjähriger vom 29. Dezember 1899, Reg. Bl.
S. 1284, und vom 11. November 1905, Reg. Bl. S. 290).
Unter dem Fall eines vorübergehenden Unglücks ist auch der Fall einer
vorübergehenden Krankheit zu versiehen;
4) Personen, denen infolge rechtskräftiger Verurteilung der Vollgenuß der staats-
bürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in
diese Rechte wieder eingesetzt sind.
Für die zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen mit Ausnahme der
Militärbeamten ruht das Wahlrecht. Zur Disposition gestellte Offiziere, welche
nicht in einem aktiven Kommandoverhältnis stehen, sowie die Offiziere und
Mannschaften des Landjägerkorps sind wahlberechtigt.
Zu Art. 6.
84.
Die Wählerlisten sind nach dem angeschlossenen Muster (Beilage A) anzulegen und
fortzuführen.
Die Wahlberechtigten sind hierbei in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch
dürfen in größeren Gemeinden die Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden, daß
die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb derselben die
Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch
geordnet werden.
In Gemeinden, die in mehrere Abstimmungsdistrikte geteilt sind (Art. 10 des Ge-
setzes), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen Abstimmungsdistrikten.
Beim Abschluß der Wählerlisten hat die Ortswahlkommission die Zahl der Wahl-
berechtigten festzustellen und die Richtigkeit der festgesetzten Wählerzahl ist vom Oberamt
zu kontrollieren, wenn ihm in Gemäßheit des Art. 9 des Gesetzes die Wählerlisten zu-
gekommen sind.
Zu Art. 7.
86.
Der in Art. 7 des Gesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahlberechtigten zur
Anmeldung ihres Wahlrechts ist im Bezirksamtsblatt durch das Oberamt zu erlassen,