Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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außerdem aber in jeder Gemeinde durch den Ortsvorsteher auf ortsübliche Weise bekannt- 
zumachen. 
Zu Art. 8. 
86. 
Die Bekanntmachung, daß die Wählerlisten zur öffentlichen Einsicht aufliegen, hat 
von der Ortswahlkommission auszugehen. Diese Bekanntmachung hat in der ortsüblichen 
Weise zu erfolgen und ist außerdem durch Anschlag an dem Rathaus zur öffentlichen 
Kenntnis zu bringen. In derselben ist auf die Folgen der Nichtbeachtung der Fristen 
besonders hinzuweisen (vergl. auch § 8). 
§ 7. « 
Nach Ablauf der sechstägigen Frist zur Erhebung von Vorstellungen gegen den Inhalt 
der Wählerliste ist jede weitere Anfechtung der letzteren ausgeschlossen. 
Ebenso ist nach dem Verstreichen der angegebenen Frist jede Anderung der Wähler- 
liste, welche nicht infolge der Beschlußfassung der Ortswahlkommission über eine recht- 
zeitig erhobene Einsprache oder der endgültigen Entscheidung der Oberamtswahlkommission 
über eine solche Einsprache (Ges. Art. 8 Abs. 3) erforderlich wird, unzulässig. 
Zeigt sich nach dem Abschluß der Wählerliste, daß ein in dieselbe Eingetragener 
das Wahlrecht, z. B. wegen mangelnder Staatsangehörigkeit nicht besitzt oder tritt nach 
dem angeführten Zeitpunkt bei dem Eingetragenen einer der in § 3 Abs. 2 Ziff. 1—4 
aufgeführten Ausschließungsgründe ein, so ist hierauf durch einen kurzen Vermerk am 
Rande der Liste bei dem Namen des Eingetragenen hinzuweisen. 
Im Fall einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und 
Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. 
Auf der Wählerliste ist von der Ortswahlkommission zu beurkunden, daß dieselbe 
nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung sechs Tage lang zur allgemeinen 
Einsichtnahme aufgelegt war. 
Zu Art. 9. 
88. 
Bei der Wahl ist jeder unbedingt zurückzuweisen, dessen Name in der Wählerliste 
nicht enthalten ist, mag auch die übergehung in einem offenbaren Versehen ihren Grund 
haben.
	        
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