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In der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung der Wählerlisten ist hierauf be-
sonders aufmerksam zu machen, um die Berechtigten zur Wahrung ihrer Rechte zu ver-
anlassen.
Andererseits wird durch die Aufnahme eines zur Ausübung der Wahl nicht Be-
rechtigten in die Wählerliste dem Eingetragenen die Wahlberechtigung nicht verliehen.
Zeigt sich daher nach dem Abschluß der Wählerliste, daß ein Eingetragener zweifellos
nicht wahlberechtigt ist (vergl. § 7 Abs. 3), so ist er durch den Wahlvorsteher von der
Abstimmung zurückzuweisen.
Zu Art. 10.
899.
Die Abgrenzung und Bekanntmachung der Abstimmungsdistrikte durch das Oberamt
hat mit Rücksicht auf die Fristbestimmungen des Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes mit tun-
lichster Beschleunigung zu erfolgen, sobald das Wahlausschreiben im Regierungsblatt
erschienen ist.
Bei der Abgrenzung der Abstimmungsdistrikte darf die Zusammenlegung zweier
oder mehrerer Gemeinden zu Einem Distrikt, wofern sie nicht wegen des Mangels einer
genügenden Anzahl von Persönlichkeiten, die für die Bildung der Distriktswahlkommissionen
geeignet sind, erforderlich werden sollte, nur dann ausnahmsweise erfolgen, wenn die
Gemeinde oder die Gemeinden, welche an eine andere Gemeinde angeschlossen werden sollen,
klein sind und wenn die sämtlichen zu vereinigenden Gemeinden so nahe beisammen
liegen und sich in solchen gegenseitigen Verkehrsbeziehungen befinden, daß in ihrer
Zusammenlegung eine irgend erhebliche Erschwerung des Wählens nicht gefunden
werden kann.
über die von dem Gesetz vorgesehene Teilung großer Gemeinden in mehrere Ab-
stimmungsdistrikte ist, nach vorgängiger Einvernahme des Gemeinderats von dem Ober-
amt Beschluß zu fassen. Soweit eine Teilung in mehrere Abstimmungsdistrikte dem
Ermessen des Oberamts anheimgegeben ist, empfiehlt sich dieselbe insbesondere bei zu-
sammengesetzten Gemeinden, welche einen ausgedehnten Gemeindebezirk besitzen und aus
mehreren getrennten Wohnorten bestehen, die sich zur Bildung besonderer Abstimmungs-
distrikte eignen.