Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

603 
Zu Art. 12. 
§ 11. 
Die Bestimmung der Zahl der Beisitzer ist innerhalb der Grenzen des Gesetzes dem 
Wahlvorsteher überlassen; es ist dabei vornehmlich auf die Größe des Abstimmungsdistrikts, 
sodann zutreffendenfalls auf dessen Zusammensetzung aus verschiedenen Orten Rücksicht 
zu nehmen und darauf zu sehen, daß solche Beisitzer berufen werden, von welchen anzu- 
nehmen ist, daß sie mit den Verhältnissen des Abstimmungsdistrikts, und insbesondere 
mit der Mehrzahl der Wähler derart bekannt sind, um in Anstandsfällen Auskunft geben 
zu können. 
Der Wahlvorsteher, wofern er dem betreffenden Abstimmungsdistrikt als Wähler 
angehört, sowie die Beisitzer und der Protokollführer sind nicht gehindert, selbst abzu- 
stimmen. 
Zu Art. 13. 
8 12. 
über die erfolgte Vollziehung der in Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebenen 
Bekanntmachungen ist vom Ortsvorsteher sofort eine Beurkundung an das Oberamt ein- 
zusenden. Sind die erwähnten Bekanntmachungen durch Abdruck in öffentlichen Blättern 
erfolgt, so ist statt der Beurkundung ein Exemplar der die Bekanntmachung enthaltenden 
Nummer der betreffenden Blätter dem Oberamt mitzuteilen. 
Zu Art. 13aL 
8 13. 
Auf dem Tisch, an welchem die Distriktswahlkommission Platz zu nehmen hat, wird 
ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Einlegen der Umschläge aufgestellt. Ein Abdruck 
des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906 (Reg. Bl. S. 185) und der gegenwärtigen 
Vollzugsverfügung zu demselben ist im Wahllokal aufzulegen. 
8. 14. 
Die Mitglieder der Distriktswahlkommission haben sich einige Zeit vor zehn Uhr im 
Wahllokal einzufinden, um sich davon zu überzeugen, daß sich das Wahllokal in vor— 
schriftsmäßiger Ordnung befindet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.