Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Genau um zehn Uhr wird die Wahlhandlung in der in Art. 13 a des Gesetzes be- 
zeichneten Weise eröffnet und es wird sofort vom Wahlvorsteher der Beginn der Abstim- 
mung verkündigt. Unmittelbar vor Beginn derselben hat die Kommission festzustellen, 
daß die Wahlurne leer ist. 
Unter den drei Mitgliedern der Distriktswahlkommission, welche mindestens zu jeder 
Zeit im Wahllokal anwesend sein müssen, muß sich entweder der Wahlvorsteher oder der 
Protokollführer befinden und es müssen die Obliegenheiten desjenigen von diesen beiden, 
welcher vorübergehend abwesend ist, einem der Beisitzer ausdrücklich übertragen werden. 
Eine Unterbrechung der Wahlhandlung, zu welcher auch die an die Abstimmung sich 
anschließende Feststellung des Distriktswahlresultats gehört, darf von der Kommission 
unter keinen Umständen zugelassen werden. 
Zu Art. 14. 
8 16. 
Gestempelte Umschläge sind in jedem Wahllokal in ebenso großer Anzahl bereitzu- 
halten, als der betreffende Wahldistrikt Wahlberechtigte hat. Zu diesem Zweck wird den 
Oberämtern die erforderliche Zahl von Umschlägen durch das Ministerium zugesendet. 
Der abgesonderte Tisch, an welchem der Wähler seinen Stimmzettel in den Umschlag 
zu stecken hat, muß so aufgestellt und eingerichtet sein, daß zwar von dem Platz der 
Wahlkommission oder wenigstens eines Beisitzers derselben aus die geordnete Benützung 
der Absonderungsvorrichtungen sich überwachen läßt, daß aber der an den Tisch tretende 
Wähler die Einlegung des Stimmzettels in den Umschlag bewerkstelligen kann, ohne daß 
eine Kontrolle darüber möglich ist, was für einen Stimmzettel er in den Umschlag steckt. 
Zu diesem Zweck kann insbesondere 
1) im Wahllokal selbst ein Tisch aufgestellt werden, welcher an den nicht an die 
Wände des Zimmers anstoßenden Seiten in angemessener Höhe mit einer den 
erforderlichen Schutz gegen Beobachtung gewährenden Verwahrung auf solche 
Ausdehnung versehen ist, daß nur der für den Zutritt des Wählers zu dem 
Tisch erforderliche Platz freibleibt, oder 
2) im Wahllokal durch verstellbare Wände, undurchsichtige Vorhänge, Kästen u. dergl. 
ein nur gegen die Seite des Platzes der Wahlkommission ganz oder teilweise
	        
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