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Genau um zehn Uhr wird die Wahlhandlung in der in Art. 13 a des Gesetzes be-
zeichneten Weise eröffnet und es wird sofort vom Wahlvorsteher der Beginn der Abstim-
mung verkündigt. Unmittelbar vor Beginn derselben hat die Kommission festzustellen,
daß die Wahlurne leer ist.
Unter den drei Mitgliedern der Distriktswahlkommission, welche mindestens zu jeder
Zeit im Wahllokal anwesend sein müssen, muß sich entweder der Wahlvorsteher oder der
Protokollführer befinden und es müssen die Obliegenheiten desjenigen von diesen beiden,
welcher vorübergehend abwesend ist, einem der Beisitzer ausdrücklich übertragen werden.
Eine Unterbrechung der Wahlhandlung, zu welcher auch die an die Abstimmung sich
anschließende Feststellung des Distriktswahlresultats gehört, darf von der Kommission
unter keinen Umständen zugelassen werden.
Zu Art. 14.
8 16.
Gestempelte Umschläge sind in jedem Wahllokal in ebenso großer Anzahl bereitzu-
halten, als der betreffende Wahldistrikt Wahlberechtigte hat. Zu diesem Zweck wird den
Oberämtern die erforderliche Zahl von Umschlägen durch das Ministerium zugesendet.
Der abgesonderte Tisch, an welchem der Wähler seinen Stimmzettel in den Umschlag
zu stecken hat, muß so aufgestellt und eingerichtet sein, daß zwar von dem Platz der
Wahlkommission oder wenigstens eines Beisitzers derselben aus die geordnete Benützung
der Absonderungsvorrichtungen sich überwachen läßt, daß aber der an den Tisch tretende
Wähler die Einlegung des Stimmzettels in den Umschlag bewerkstelligen kann, ohne daß
eine Kontrolle darüber möglich ist, was für einen Stimmzettel er in den Umschlag steckt.
Zu diesem Zweck kann insbesondere
1) im Wahllokal selbst ein Tisch aufgestellt werden, welcher an den nicht an die
Wände des Zimmers anstoßenden Seiten in angemessener Höhe mit einer den
erforderlichen Schutz gegen Beobachtung gewährenden Verwahrung auf solche
Ausdehnung versehen ist, daß nur der für den Zutritt des Wählers zu dem
Tisch erforderliche Platz freibleibt, oder
2) im Wahllokal durch verstellbare Wände, undurchsichtige Vorhänge, Kästen u. dergl.
ein nur gegen die Seite des Platzes der Wahlkommission ganz oder teilweise