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offenbleibender, zum Lesen und Schreiben genügend heller Raum abgeteilt wer-
den, in welchen ein gewöhnlicher Tisch aufgestellt wird, oder
3) in einem mit dem Wahllokal in unmittelbarer Verbindung stehenden, nur vom
Wahllokal aus betretbaren Nebenzimmer ein vom Platz wenigstens Eines Beisitzers
der Wahlkommission aus sichtbarer Tisch so aufgestellt werden, daß an demselben
der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu stecken vermag.
In Abstimmungsdistrikten mit mehr als fünfhundert Wählern sollen mindestens zwei
Absonderungsvorrichtungen der bezeichneten Art angebracht werden.
Werden im Wahllokal oder in einem an dasselbe anstoßenden Gelaß mehrere Tische
zur Benützung durch die Wähler aufgestellt, so sind dieselben voneinander so abzuscheiden,
daß der an dem einen Tisch stehende Wähler den an dem andern Tisch stehenden Wähler
nicht überwachen kann.
8 16.
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt von einer in der Nähe
des Eingangs zu den Absonderungsvorrichtungen besonders aufzustellenden Person (Amts-
diener, Polizeidiener u. dergl.) einen gestempelten Umschlag in Empfang und begibt sich
an den abgesonderten Tisch, wo er seinen Stimmzettel in den Umschlag steckt; er tritt
sodann an den Tisch, an welchem die Distriktswahlkommission sitzt, nennt seinen Namen
und gibt, wenn der Abstimmungsdistrikt aus mehreren Gemeinden besteht, seinen Wohnort,
in Orten, in welchen die Wählerliste nach Straßen und Hausnummern aufgestellt ist,
seine Wohnung an. Hat der Protokollführer den Namen des Abstimmenden in der
Wählerliste aufgefunden, so legt der Wähler selbst den Umschlag unverschlossen in die
Wahlurne.
über die Zulassung einer Vertrauensperson im Falle des Art. 14 Abs. 4 entscheidet
in Anstandsfällen die Distriktswahlkommission.
Im Falle der Zurückweisung eines Stimmzettels auf Grund der Vorschrift des
Art. 14 Abs. 6 oder aus dem Grunde, weil der Wähler sich nicht an den abgesonderten
Tisch begeben hatte (Art. 14 Abs. 3), darf ein Abstimmungsvermerk in der Wählerliste
nicht gemacht werden. «