Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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offenbleibender, zum Lesen und Schreiben genügend heller Raum abgeteilt wer- 
den, in welchen ein gewöhnlicher Tisch aufgestellt wird, oder 
3) in einem mit dem Wahllokal in unmittelbarer Verbindung stehenden, nur vom 
Wahllokal aus betretbaren Nebenzimmer ein vom Platz wenigstens Eines Beisitzers 
der Wahlkommission aus sichtbarer Tisch so aufgestellt werden, daß an demselben 
der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu stecken vermag. 
In Abstimmungsdistrikten mit mehr als fünfhundert Wählern sollen mindestens zwei 
Absonderungsvorrichtungen der bezeichneten Art angebracht werden. 
Werden im Wahllokal oder in einem an dasselbe anstoßenden Gelaß mehrere Tische 
zur Benützung durch die Wähler aufgestellt, so sind dieselben voneinander so abzuscheiden, 
daß der an dem einen Tisch stehende Wähler den an dem andern Tisch stehenden Wähler 
nicht überwachen kann. 
8 16. 
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt von einer in der Nähe 
des Eingangs zu den Absonderungsvorrichtungen besonders aufzustellenden Person (Amts- 
diener, Polizeidiener u. dergl.) einen gestempelten Umschlag in Empfang und begibt sich 
an den abgesonderten Tisch, wo er seinen Stimmzettel in den Umschlag steckt; er tritt 
sodann an den Tisch, an welchem die Distriktswahlkommission sitzt, nennt seinen Namen 
und gibt, wenn der Abstimmungsdistrikt aus mehreren Gemeinden besteht, seinen Wohnort, 
in Orten, in welchen die Wählerliste nach Straßen und Hausnummern aufgestellt ist, 
seine Wohnung an. Hat der Protokollführer den Namen des Abstimmenden in der 
Wählerliste aufgefunden, so legt der Wähler selbst den Umschlag unverschlossen in die 
Wahlurne. 
über die Zulassung einer Vertrauensperson im Falle des Art. 14 Abs. 4 entscheidet 
in Anstandsfällen die Distriktswahlkommission. 
Im Falle der Zurückweisung eines Stimmzettels auf Grund der Vorschrift des 
Art. 14 Abs. 6 oder aus dem Grunde, weil der Wähler sich nicht an den abgesonderten 
Tisch begeben hatte (Art. 14 Abs. 3), darf ein Abstimmungsvermerk in der Wählerliste 
nicht gemacht werden. «
	        
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