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Zu Art. 15.
§ 17.
Die Distriktswahlkommission hat insbesondere auch dann Beschluß zu fassen, wenn
die Verfügung des Wahlvorstehers, durch welche ein Wähler von der Stimmgebung
zurückgewiesen wird, beanstandet wird (Art. 14 Abs. 6 des Gesetzes, § 8 Abs. 3 und
§ 16 Abs. 3).
Die der Distriktswahlkommission eingeräumte Strafgewalt umfaßt die Befugnis zu
strafen sowohl wegen Ungehorsams gegen ihre Anordnungen als auch wegen ungebühr-
lichen Benehmens im Wahllokal.
Um den Vollzug einer erkannten Strafe ist der Ortsvorsteher zu ersuchen, vor-
behältlich der der Kommission zustehenden Befugnis, den zu einer Haftstrafe Verurteilten,
wenn dies die Aufrechterhaltung der Ordnung erfordert, sofort in den Ortsarrest ab-
führen zu lassen. Auch in anderen Fällen ist der Ortsvorsteher anzugehen, wenn zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung polizeiliche Hilfe erforderlich ist.
Die erkannten Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse des Abstimmungsorts.
18.
Das über die Wahlhandlung aufzunehmende Protokoll ist nach dem in Beilage B
enthaltenen Muster abzufassen.
Zu Art. 16.
§ 19.
Nachdem der Wahlvorsteher genau um sieben Uhr erklärt hat, daß nur noch die
schon im Wahllokal anwesenden Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, sind die
noch zuzulassenden Wähler von den übrigen im Wahllokal anwesenden Personen in ge-
eigneter Weise getrennt zu halten; erforderlichenfalls können die Türen des Wahllokals
auf kurze Zeit, jedoch höchstens bis zur Beendigung der Abstimmung, abgeschlossen werden.
Zu Art. 17.
§ 20.
Während der Stimmzählung haben nach den Vorschriften des Art. 17 mindestens
fünf Mitglieder der Distriktswahlkommission einschließlich des Wahlvorstehers und des
Protokollführers anwesend zu sein.