Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

611 
Die Tatsache, daß die Unterzeichner in die Wählerliste aufgenommen sind, ist von 
den Vorständen der Ortswahlkommission oder der Subkommissionen (Art. 1 des Gesetzes) 
zu beurkunden. 
Die Zurücknahme einer ordnungsmäßig abgegebenen Unterschrift unter einem Wahl- 
vorschlag wird nach dessen Einreichung nicht mehr berücksichtigt. Auch ist es ohne Belang, 
wenn die Wahlberechtigung eines Unterzeichners nachträglich in Wegfall kommt oder sich 
als nicht zu Recht bestehend herausstellt. 
96 33. 
Als unterscheidendes Merkmal darf auf den Wahlvorschlägen eine Bezeichnung, 
welche den strafgesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft oder eine offenbare Verletzung der 
guten Sitten enthält, nicht zugelassen werden. Demgemäß ist z. B. die Bezeichnung 
„Anarchistischer Wahlvorschlag“ nicht zu gestatten. Auch ist es mit den guten Sitten 
und dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar und daher unzulässig, wenn die herkömmlicher- 
weise von einer bestimmten Partei benützten Parteibezeichnungen von Personen, die dem 
Vorsitzenden der Ortswahlkommission als Angehörige einer anderen Partei bekannt sind 
oder die auf Befragen sich als Angehörige einer anderen Partei bekennen, verwendet 
werden wollen (vergl. auch Art. 30 Abs. 3 des Gesetzes). 
g 34. 
Der Vorschlag von Ersatzmännern hat nur für den Fall Bedeutung, daß in der 
Zeit von Einreichung des Wahlvorschlags bis zum Ablauf des Zeitraums für die Be— 
reinigung des Wahlvorschlags (Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes) ein vorgeschlagener Bewerber 
wegfällt. In die öffentliche Bekanntmachung des Wahlvorschlags (Art. 30 letzter Absatz 
des Gesetzes) dürfen Ersatzmänner nur insoweit aufgenommen werden, als sie an der 
Stelle weggefallener Bewerber bereits in den Wahlvorschlag selbst eingetreten sind. 
Die Bereinigung etwaiger Anstände muß spätestens sechs volle Tage vor dem Wahl- 
tag, also beispielsweise, wenn die Wahl am. 7. Januar stattfindet, am 31. Dezember, 
abends 7 Uhr, erfolgt sein. 
9 35. 
Die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzmänner müssen 
von diesen selbst unterzeichnet sein. Einer Beglaubigung bedürfen sie nicht. Nach dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.