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Ablauf des Zeitraums für die Bereinigung des Wahlvorschlags wird die Zurücknahme
einer Zustimmungserklärung bei der Feststellung des Wahlvorschlags nicht mehr berück-
sichtigt.
8 36.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen verschiedener Wählervereinigungen kommt nur
dann gültig zustande, wenn alle Unterzeichner der betreffenden Vorschläge oder die Ver-
treter der betreffenden Wählervereinigungen (Art. 29 des Gesetzes) spätestens sechs volle
Tage vor dem Wahltag (vergl. § 34 Abs. 2, Art. 28 letzter Absatz und Art. 30 Abs. 1 des
Gesetzes) übereinstimmend die Erklärung abgegeben haben, daß die betreffenden Wahl-
vorschläge miteinander zu einer Gruppe verbunden sein sollen (vergl. Art. 30 Abs. 5,
sowie auch Art. 33 Abs. 2, Art. 34 Abs. 5 und Art. 36 und 38 des Gesetzes).
Die Zurücknahme einer Verbindungserklärung wird nach dem Ablauf des Zeitraums
für Bereinigung der Anstände der Wahlvorschläge nicht mehr berücksichtigt.
Eine Wählervereinigung kann nur einer einzigen Gruppe verbundener Wahlvorschläge
angehören.
Zu Art. 29.
§ 37.
Die Unterlassung der Bezeichnung eines Vertreters einer Wählervereinigung und
seines Stellvertreters macht den Wahlvorschlag nicht ungültig, die Wählervereinigung
begibt sich aber, wenn sie keinen Vertreter bezeichnet, des Rechts, bei etwa sich ergebenden
Anständen vor der Entscheidung über die Gültigkeit des Wahlvorschlags gehört zu werden.
Der Vorsitzende der Oberamtswahlkommission ist in solchen Fällen zwar berechtigt, aber
nicht verpflichtet, zur Beseitigung etwaiger Anstände mit den Unterzeichnern eines Wahl-
vorschlags selbst in Verhandlungen einzutreten (vergl. Art. 30 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes).
Zu Art. 30.
§ 38.
Der Vorsitzende der Oberamtswahlkommission hat die Pflicht, die eingelaufenen
Wahlvorschläge sofort nach ihrer Einreichung einer vorläufigen Prüfung zu unterziehen
und etwaige Anstände, die sich hierbei ergeben, unter genauer Bezeichnung derselben dem
seitens der Wählervereinigung aufgestellten Vertreter mitzuteilen und ihn zu ihrer Be-