613
reinigung unter Hinweis auf die vom Gesetz (Art. 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 34
Abs. 2) hierfür bestimmten Frist zu veranlassen. Auf Antrag des Vertreters hat die
Oberamtswahlkommission unverzüglich darüber Beschluß zu fassen, ob ein von dem Vor-
sitzenden erhobener Anstand begründet ist.
Unmittelbar nach dem Ablauf des Zeitraums für die Bereinigung der Anstände der
Wahlvorschläge und für Abgabe von Verbindungserklärungen (§ 34 Abs. 2) hat die
Oberamtswahlkommission, soweit sie nicht schon vorher über einzelne der nachstehenden
Fragen Entscheidung zu treffen veranlaßt war, Beschluß zu fassen:
a. über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge (Art. 30 Abs. 2 und Art. 28
Abs. 2 des Gesetzes);
b. über die Zulässigkeit der gewählten unterscheidenden Merkmale der Wahlvorschläge
und über die Ersetzung eines für unzulässig erklärten Merkmals durch den Namen
des ersten Unterzeichners (Art. 30 Abs. 3);
c. über die Streichung solcher Bewerber auf den Wahlvorschlägen, welche unvoll-
ständig bezeichnet oder deren Zustimmungserklärung nicht oder nicht rechtzeitig
vorgelegt worden ist, oder welche auf mehreren Wahlvorschlägen oder über die
zugelassene Zahl gültig benannter Bewerber hinaus vorgeschlagen sind (Art. 30
Abs. 4);
d. über die Ersetzung gestrichener Bewerber durch die benannten Ersatzmänner;
e. über die Gültigkeit von Erklärungen, welche die Verbindung von Wahlvorschlägen
bezwecken (Art. 30 Abs. 5 und Art. 28 Abs. 7 des Gesetzes):
l. über die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung der gültigen Wahl-
vorschläge (Art. 30 Abs. 6).
über die Wählbarkeit der einzelnen vorgeschlagenen Bewerber hat die Oberamts-
wahlkommission in diesem Teil des Verfahrens nicht zu entscheiden. Der Vorsitzende ist
jedoch nicht gehindert, bei der Prüfung eines Wahlvorschlags den Vertreter auch auf die
hinsichtlich der Wählbarkeit einzelner Bewerber bestehenden Anstände aufmerksam zu machen.
Die Entscheidungen der Oberamtswahlkommission sind endgültig.
Im Falle der Ungültigkeitserklärung oder Abänderung eines Wahlvorschlags ist der
Vertreter der Wählervereinigung von dem Vorsitzenden der Oberamtswahlkommission
hiervon unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
In der Bekanntmachung der Wahlvorschläge ist auf die Bestimmung in Art. 31
3