Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

Aulage III. 
Maßregeln gegen das Einfrieren der Abtrittröhren. 
Das Einwerfen von Kehricht und anderen Stoffen, die sich an den inneren Röhrenwandungen 
ansetzen und die Röhren verstopfen können, ist überhaupt, namentlich aber bei strenger und anhaltender 
Kälte, zu unterlassen, ebenso ist bei Frost das Eingießen von kaltem Wasser verboten. Zur Ver— 
meidung des Einfrierens ist jeden Tag eine angemessene Menge Salz (1—2 Hände voll), in heißem 
Wasser aufgelöst, in die Abtrittröhren zu gießen. 
Die Kälte ist von den Abtrittgelassen durch Schließen der Fenster und Offnen der Türen bei 
Tag und jedenfalls über Nacht möglichst ferne zu halten; die unteren Teile der Röhrenfahrten, welche 
in die Tröge münden, sind, soweit dieselben zugänglich, desgleichen die Abtritttröge in ihrer ganzen 
zugänglichen Ausdehnung (nicht bloß die Deckel) mit Stroh oder, wenn tunlich mit Pferdedünger, 
30 cm hoch zu bedecken, um das Eindringen des Frosts abzuhalten. 
Gefriert gleichwohl der Inhalt der Abtrittröhren, was in der Regel von unten her erfolgt, so 
ist, wenn immer möglich, der Abtritt außer Gebrauch zu setzen. 
Sichtbare Verstopfungen sind mit einer Stange zu untersuchen und vorsichtig zu lockern und zu 
beseitigen, soweit dies ohne Anwendung von Gewalt tunlich ist. Außerdem empfiehlt sich das Ein- 
werfen von Salz oder die Einschüttung von konzentrierter Salzlauge. 
Wenn es tunlich ist, die Abtritträume zu erwärmen, sei es durch Kohlenbecken oder Ofen, so 
wird dies zur rascheren Hebung des UÜbelstands wesentlich beitragen, ebenso das Anmachen eines 
Feuers in dem geleerten Abtritttroge, jedoch nicht unmittelbar unter der Röhre. Diese Aushilfsmittel 
dürfen aber der Feuergefährlichkeit wegen nur mit größter Vorsicht angewendet werden. 
Wenn eine Röhrenfahrt schadhaft befunden wird, und es ergibt sich, daß die Schadhaftigkeit 
durch ein unvorsichtiges, den oben empfohlenen Maßregeln widersprechendes Verfahren, z. B. gewalt- 
sames Durchdrücken der eingetretenen Verstopfungen, entstanden ist, so wird der Wohnungsinhaber 
zu den Kosten der Wiederherstellung beigezogen.
	        
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