Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Abs. 3 des Gesetzes ausdrücklich hinzuweisen, daß bei der Wahl alle Namen, welche in 
keinem der öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschläge enthalten sind, auf den Stimm- 
zetteln als ungültig gestrichen werden müssen. 
Zu Art. 31. 
§ 39. 
Die Distriktswahlkommissionen haben bei der Stimmenzählung wohl zu unterscheiden 
zwischen denjenigen Stimmzetteln, welche im ganzen ungültig sind und denjenigen, auf 
welchen nur die Abstimmung für einzelne Personen ungültig ist (Art. 31 Abs. 2 bis 5). 
Dabei wird, was die Ungültigkeit der Abstimmung für einzelne Personen betrifft, be- 
sonders darauf hingewiesen, daß die Wahl von sogenannten Wilden, d. h. von Personen, 
deren Namen in keinem der amtlich bekanntgemachten Wahlvorschläge aufgenommen ist, 
bei der Landtagswahl ausgeschlossen ist, und daß daher, wenn gleichwohl auf einem 
Stimmzettel solchen Personen Stimmen zugewendet worden sind, ihre Namen zu streichen 
sind. 
Ein Stimmzettel oder die für eine einzelne Person abgegebene Stimme kann von 
der Kommission nur mit Stimmenmehrheit für ungültig erklärt werden (vergl. § 22). 
Die Person eines Gewählten ist mit dem Familiennamen genügend bezeichnet, wenn 
auf den Wahlvorschlägen nur Ein solcher Name enthalten ist. 
Einem Bewerber können mehrere Stimmen desselben Wählers bis zur Hoöchstzahl 
von drei nur dann zugerechnet werden, wenn sein Name auf dem Stimmzettel wieder- 
holt oder demselben ein die beabsichtigte Stimmhäufung zum Ausdruck bringendes Zahl- 
zeichen beigefügt ist. 
überschüssige Stimmen sind erst dann vorhanden, wenn nach Streichung der aus 
anderem Grunde etwa ungültigen Stimmen noch mehr als 6 Namen auf einem Stimm- 
zettel übrig bleiben. Die Streichung der überschüssigen Namen erfolgt genau in der auf 
dem Stimmzettel eingehaltenen Reihenfolge, so daß beispielsweise, wenn sechs Namen auf 
dem Stimmzettel genannt, den beiden zuerst Gewählten aber je drei Stimmen durch 
Beifügung von Häufungszeichen zugewendet sind, die vier folgenden Namen gestrichen 
werden müssen; sind aber dem 5. und 6. Namen durch Häufungszeichen je drei Stimmen 
zugewendet, so erhält der 5. Name zwei Stimmen und der 6. Name wird ganz gestrichen.
	        
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