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Ist aus dem Stimmzettel nicht zu erkennen, welcher Name an 6. und welcher an 7. Stelle
stehen soll, so sind fünf Stimmen gültig, die übrigen ungültig.
Die Streichung der überschüssigen oder sonst ungültigen Namen und die Anderung
an den die Stimmhäufung zum Ausdruck bringenden Zahlzeichen sollen von der Distrikts-
wahlkommission mit Blei= oder Farbstift vorgenommen werden. Dabei muß der ur-
sprüngliche Inhalt des Stimmzettels erkennbar bleiben.
Von der Distriktswahlkommission sind auch diejenigen Stimmen als gültig zu be-
handeln, welche für eine unzweifelhaft nicht wählbare Person abgegeben worden sind
(Art. 33 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes), sofern nur der Name dieser Person in den
öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschlägen enthalten ist.
Zu Art. 32.
8 40.
Die von den Vorstehern der Distriktswahlkommissionen und dem Vorsitzenden der
Oberamtswahlkommission zur Ermittlung des Wahlergebnisses beigezogenen Hilfsarbeiter
brauchen nicht zu den Wählern des betreffenden Wahldistrikts oder Wahlbezirks zu ge-
hören, sie haben in der Kommission kein Stimmrecht, werden aber, soweit sie nicht bereits
für den öffentlichen Dienst verpflichtet sind, vor Beginn der Ermittlung des Wahl-
ergebnisses mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.
41.
Die Zahl der den einzelnen Bewerbern in jedem Abstimmungsdbistrikt zugefallenen
Stimmen ist abweichend von den für die Bezirkswahlen geltenden Vorschriften des Art. 17
Abs. 2 und 3 des Gesetzes in folgender Weise zu ermitteln.
1) Nach Schluß der Abstimmung und nach Feststellung der Zahl der abgegebenen
Umschläge und der Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungsvermerk in der
Wählerliste gemacht ist, sowie nach erfolgter Vergleichung beider Zahlen (Art. 16 Abs. 2
des Gesetzes) hat der Wahlvorsteher die Umschläge uneröffnet in ein Paket einzuschließen,
dieses Paket zu versiegeln und es behufs sorgfältiger Aufbewahrung an sich zu nehmen,
während der zur Versiegelung benützte Siegelstock besonders zu verwahren ist. Der Wahl-
vorsteher vertagt darauf die Verhandlung auf den folgenden Tag unter mündlicher Be-
kanntgabe der Stunde ihres Wiederbeginns.