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hiervon dem Ständischen Ausschuß und dem Ministerium des Innern Anzeige zu er-
statten. Letzteres weist die Oberamtswahlkommission an, denjenigen Bewerber, welcher
an die Stelle des Gewählten einrückt, auf Grund des Protokolls der Oberamtswahl-
kommission festzustellen und die nach Art. 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes erforderlichen
weiteren Einleitungen zu treffen.
In gleicher Weise wird von dem Ministerium des Innern in den übrigen in Art. 23
des Gesetzes bezeichneten Fällen der vor dem Eintritt eines Gewählten in die Abgeordneten-
kammer erfolgenden Erledigung eines Sitzes die Feststellung des in den erledigten Sitz
einrückenden Bewerbers herbeigeführt.
Zu Art. 38.
L 45.
Wenn mit dem Wahlvorschlag, der durch' das Ausscheiden eines Gewählten erschöpft
wird, mehrere andere Wahlvorschläge verbunden waren, ist nach den Grundsätzen des
Art. 34 Abs. 5 des Gesetzes zu bestimmen, welchem der mehreren verbundenen Wahlvor-
schläge der Sitz zufällt.
Für die sorgfältige Aufbewahrung der Wahlprotokolle und der Stimmzettel bis zum
Ablauf der Wahlperiode ist der Vorstand der Oberamtswahlkommission verantwortlich.
Bezüglich der Rückgabe der Wählerlisten wird auf § 29 verwiesen.
Zu Art. 39.
§ 46.
Wenn die Kammer der Abgeordneten nur die Feststellungen der Distriktswahl-
kommissionen oder der Oberamtswahlkommission für unrichtig erklärt, ohne die Wieder-
holung der Abstimmung in einem Abstimmungsdistrikt zu beantragen, so hat die Ober-
amtswahlkommission auf Weisung des Ministeriums des Innern, die Ermittelung des
Wahlergebnisses wiederholt vorzunehmen und dabei an Stelle der von den Distriktswahl-
kommissionen getroffenen Feststellungen die von der Kammer der Abgeordneten gefaßten
Beschlüsse hinsichtlich der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel und der einzelnen
Stimmen zugrunde zu legen (Art. 27 vergl. mit Art. 18a Abs. 1 des Gesetzes).