Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Dritter Abschnitt: Wahl der Abgeordneten der Landeswahlkreise (Art. 40—44). 
§7. 
Auf die Wahl der siebzehn Abgeordneten der beiden Landeswahlkreise, von denen der 
erste den Neckarkreis und den Jagstkreis umfaßt und neun Abgeordnete wählt, der 
zweite den Schwarzwaldkreis und den Donaukreis umfaßt und acht Abgeordnete wählt, 
finden die Bestimmungen der §§ 31—46 unter Berücksichtigung der in Art. 43 und 
44 des Gesetzes vorgeschriebenen Abänderungen und Ergänzungen Anwendung. 
Die an die Stelle der Oberamtswahlkommission tretende Landeswahlkommission mit 
ihren beiden Abteilungen wird vom Ministerium des Innern auf die Dauer einer Wahl- 
periode bestellt. 
Zwischen dem Tag der Einreichung der Wahlvorschläge und dem bekanntgemachten 
Tag der Wahl müssen nach Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes mindestens vierzehn volle Tagye 
liegen. Wenn also als Wahltag beispielsweise der 20. Februar bestimmt ist, so müssen 
die Wahlvorschläge, um gültig zu sein, spätestens am 5. Februar bis abends 7 Uhr, 
wenn aber dieser Tag ein Sonntag oder bürgerlicher Feiertag sein sollte, spätestens am 
4. Februar bis zu der genannten Stunde eingereicht werden. 
Die bei den unmittelbar vorausgegangenen allgemeinen Wahlen der Oberamts- 
bezirke und Städte — einschließlich der Stadt Stuttgart — gewählten und von der 
Oberamtswahlkommission als gewählt erklärten Personen sind nach Art. 41 Abs. 2 des 
Gesetzes bei den nachfolgenden Wahlen der Abgeordneten der Landeswahlkreise nicht 
wählbar. Wird einer dieser Namen gleichwohl von einer Wählervereinigung in den 
Wahlvorschlag ausgenommen, so ist er von der Landeswahlkommission in dem Wahlvor- 
schlag zu streichen (Art. 44 Abs. 6). 
Bei der Schwierigkeit der den Distriktswahlkommissionen obliegenden Aufgabe und 
da nach Art. 43 verglichen mit Art. 27 und 18 a des Gesetzes die Entscheidungen der 
Distriktswahlkommissionen auch bei der Verhältniswahl für die beiden Abteilungen der 
Landeswahlkommission bindend sind (vergl. § 26 Abs. 1 und § 43) wird sich die Zuziehung 
von geeigneten Hilfsarbeitern zur Ermittlung des Wahlergebnisses namentlich insolange, 
als das neue Verfahren sich noch nicht praktisch eingelebt hat, dringend empfehlen.
	        
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