Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Vierter Abschnitt: Vorschlagswahlen zur Ersten Kammer (Art. 45—48p). 
§ 48. 
Zur Teilnahme an der Vorschlagswahl für die Ernennung zweier Vertreter des 
Handels und der Industrie, sowie Eines Vertreters des Handwerks zur Ersten Kammer 
sind ohne Rücksicht auf die Erfordernisse des § 142 der Verfassungsurkunde alle Mit- 
glieder der Handelskammern und der Handwerkskammern mit Ausnahme der im Wege 
der Beiwahl Berufenen berechtigt. Bei den Handwerkskammern sind auch die Ersatz- 
männer wahlberechtigt, wenn sie an die Stelle weggefallener Mitglieder getreten sind 
oder wenn sie für vorübergehend verhinderte Mitglieder eintreten. 
Zum Vorschlag geeignet sind nicht bloß die Mitglieder der Handels= beziehungs- 
weise der Handwerkskammern, sondern alle zu Mitgliedern dieser Kammern wählbaren 
Personen, sofern sie am Tage der Ernennung die zum Eintritt in die Ständeversamm- 
lung erforderlichen Eigenschaften besitzen, also zu diesem Zeitpunkt die württembergische 
Staatsangehörigkeit erlangt und sich einen Wohnsitz im Königreich verschafft haben und 
sofern ihnen nicht gemäß § 142 Abs. 2 Ziff. 1—4 der Verfassungsurkunde die Aus- 
übung des allgemeinen Wahlrechts zur Ständeversammlung versagt ist, auch können die 
zu Beisitzern der Wahlkommissionen ernannten Wahlberechtigten nicht gewählt werden 
(vergl. §§ 135 und 151 Abs. 2 der Verfassungsurkunde sowie Art. 7 und 9 vergl. mit 
Art. 4 und Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Handelskammern, vom 30. Juli 1899, 
Reg. Bl. S. 579, K. Verordnung, betreffend die Errichtung der Handelskammern, vom 
22. März 1900, Reg. Bl. S. 249 und bezüglich der Handwerkskammern §S#§ 103—1030 
der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897, Reichs- 
Gesetztl. S. 663 und die Vollzugsverfügung dazu vom 31. Oktober 1899, Reg.Bl. 
S. 785). 
In Vorschlag zu bringen sind von den vereinigten Handelskammern vier, von den 
vereinigten Handwerkskammern zwei Personen (§ 129 Ziff. 7 und § 132b Abs. 2 der 
Verfassungsurkunde). 
§ 49. 
Die Zentralstelle für Gewerbe und Handel läßt alsbald nach dem Erscheinen des 
Ausschreibens der Wahl der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte im Regie- 
rungsblatt den einzelnen Handelskammern und Handwerkskammern Auszüge aus den 
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