Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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von ihr angelegten Listen der wahlberechtigten Mitglieder der Handelskammern und Hand- 
werkskammern zur Prüfung und Mitteilung etwaiger Anstände innerhalb der Frist von 
Einer Woche zugehen. Bei den Handwerkskammern sind auch die an der Stelle aus- 
geschiedener Mitglieder eingetretenen Ersatzmänner, sowie die übrigen Ersatzmänner in 
der Reihenfolge der Stimmenzahl, welche sie bei der Wahl erhalten haben, und unter 
Bezeichnung des Wahlkörpers, von dem sie gewählt sind, aufzuführen. 
über sich ergebende Anstände entscheidet die Zentralstelle für Gewerbe und Handel 
und auf erhobene Beschwerde das Ministerium des Innern, dessen Entscheidung end- 
gültig ist. 
Nach Feststellung der Wählerlisten werden die, soweit erforderlich, berichtigten Aus- 
züge den Kammern behufs Auflegung in ihrem Geschäftszimmer wieder zugefertigt. 
Auf den Antrag der Zentralstelle für Gewerbe und Handel setzt das Ministerium 
des Innern für beide Vorschlagswahlen je einen besonderen Wahltag fest und ernennt 
die Vorstände und Beisitzer der Wahlkommissionen sowie deren Stellvertreter. 
Die Vorstände der Wahlkommissionen haben sodann den Wahltag und die Stunde 
des Beginns der Wahlhandlung, das Wahllokal und die Zusammensetzung der Wahl- 
kommissionen im Staatsanzeiger öffentlich bekanntzumachen. 
Außerdem haben die Wahlvorstände die einzelnen Wahlberechtigten und im Falle 
ihrer Verhinderung deren Ersatzmänner mittels besonderen Schreibens unter Anschluß 
eines Auszugs der für das Verfahren bei diesen Vorschlagswahlen geltenden Bestim- 
mungen zur Wahl einzuladen. Dieses Schreiben dient für die Wahlberechtigten als 
Legitimationsausweis und ist daher von ihnen zur Wahl mitzubringen. 
* 
Zur Teilnahme an der Vorschlagswahl der zwei Vertreter der Landwirtschaft 
zur Ersten Kammer sind ohne Rücksicht auf die Erfordernisse des § 142 der Verfassungs- 
urkunde alle diejenigen Mitglieder der Ausschüsse der landwirtschaftlichen Gauverbände 
berechtigt, welche selbst Eigentümer, Nutznießer, Pächter oder Verwalter landwirtschaftlich 
benützter Grundstücke sind und als solche auch für die Zwecke der Landwirtschaft tätig 
sind (vergl. die Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schul- 
wesens, betreffend die organischen Bestimmungen der Zentralstelle für die Landwirtschaft 
und das Statut des landwirtschaftlichen Vereins, vom 1. Juli 1886, Reg. Bl. S. 213,
	        
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