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insbesondere § 17 des Statuts und die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern
vom 8. November 1898, Reg. Bl. S. 282).
Zum Vorschlag geeignet sind alle Personen, welche Eigentümer, Nutznießer, Pächter
oder Verwalter landwirtschaftlich benützter Grundstücke sind und als solche auch für die
Zwecke der Landwirtschaft tätig sind (vergl. § 132 b Abs. 1 der Verfassungsurkunde),
soferne sie am Tage der Ernennung die zum Eintritt in die Ständeversammlung er-
forderlichen Eigenschaften besitzen, also zu diesem Zeitpunkt das 25. Lebensjahr zurück-
gelegt, die württembergische Staatsangehörigkeit erlangt und sich einen Wohnsitz im
Königreich verschafft haben, und sofern ihnen nicht gemäß § 142 Abs. 2 Ziff. 1—4 der
Verfassungsurkunde die Ausübung des allgemeinen Wahlrechts zur Ständeversammlung
versagt ist, auch können die zu Beisitzern der Wahlkommission ernannten Wahlberechtigten
nicht gewählt werden (§ 134 Abs. 2, § 135 und § 151 Abs. 2 der Verfassungsurkunde).
In Vorschlag zu bringen sind vier Personen (§ 129 Ziff. 7 und § 132 b Abs. 2
der Verfassungsurkunde).
§ 51.
Die Zentralstelle für die Landwirtschaft fordert alsbald, nachdem das Ausschreiben
der Wahl der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte im Regierungsblatt erschienen
ist, die Vorstände der Ausschüsse der landwirtschaftlichen Gauverbände auf, ein Verzeichnis
der Mitglieder des Gauausschusses und der für den Fall ihrer Verhinderung satzungs-
gemäß eintretenden Stellvertreter binnen vierzehn Tagen einzusenden.
In dem Verzeichnis ist bei den einzelnen Personen anzugeben, ob sie Eigentümer,
Nutznießer, Pächter oder Verwalter landwirtschaftlich benützter Grundstücke sind und ob
sie als solche für die Zwecke der Landwirtschaft tätig sind. Letzteres trifft nicht zu, wenn
der Eigentümer oder Nutznießer eines landwirtschaftlich benützten Grundstückes seinen
Grundbesitz verpachtet hat. Als Eigentümer gilt auch der Miteigentümer. Diejenigen,
bei welchen die angeführten beiden Voraussetzungen nicht zutreffen, sind in dem Ver-
zeichnis als von der Teilnahme an der Vorschlagswahl ausgeschlossen zu bezeichnen.
Dieselben sind durch den Vorstand des Gauausschusses von dem beantragten Ausschluß
von der Teilnahme an der Vorschlagswahl unter Angabe des Grundes mittels einge-
schriebenen Briefs in Kenntnis zu setzen und zu umgehender Außerung aufzufordern.
Die abgegebenen Außerungen sind der Zentralstelle mit den Verzeichnissen vorzulegen.