Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Ungültig sind Stimmzettel, welche keinen Namen oder insoweit sie keine lesbaren 
Namen enthalten, ferner insoweit sie die Person des Vorgeschlagenen nicht be- 
stimmt bezeichnen und endlich insoweit sie eine Verwahrung oder einen Vorbehalt 
gegenüber dem Gewählten enthalten. Sind mehr Namen auf einem Stimmzettel 
verzeichnet, als die Zahl der Vorzuschlagenden beträgt, so gelten der Reihenfolge 
nach die zuerst Genannten als gewählt und die überschüssigen Namen werden 
unberücksichtigt gelassen. Wenn oder soweit in einem solchen Fall die Reihen- 
folge nicht zu erkennen ist, ist der Stimmzettel ungültig. 
Ist ein und derselbe Name auf dem Stimmzettel mehrmals enthalten, so 
wird er nur einfach gezählt. 
über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel und der einzelnen Stimmen 
entscheidet die Wahlkommission nach Stimmenmehrheit; sie entscheidet auch über 
sonst sich ergebende Anstände und handhabt bei dem Wahlgeschäft die Ordnung. 
Die Stimmzettel, bezüglich deren es einer Beschlußfassung der Wahlkommission 
bedurft hat, werden mit fortlaufenden Nummern versehen dem Protokoll bei- 
geheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeits- 
erklärung eines Stimmzettels oder einer Stimme erfolgt oder nicht erfolgt ist. 
Hierauf wird von der Wahlkommission das Ergebnis des ersten Wahlgangs fest- 
gestellt und zugleich ermittelt, wie viele, sei es ganz oder teilweise gültige Stimm- 
zettel abgegeben worden sind. 
Nach § 144 a verglichen mit § 144 Abs. 1 der Verfassungsurkunde sind nur 
diejenigen vier beziehungsweise zwei Personen als im ersten Wahlgang gewählt 
zu betrachten, auf welche sich die meisten Stimmen vereinigt haben, sofern diese 
Stimmenzahl mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmzettel beträgt. 
Hat sich eine solche Mehrheit für die vorzuschlagende Zahl von Personen 
nicht ergeben, oder ist bei mehreren Bewerbern Stimmengleichheit eingetreten, 
von welchen nur ein Teil in den Vorschlag aufgenommen werden kann, so findet 
ein zweiter Wahlgang statt, bei welchem noch so viele Personen in der in Ziff. 2 
Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Weise zu wählen sind als zur Ergänzung der 
Vorschlagsliste fehlen. Bei diesem zweiten Wahlgang entscheidet allein die ver- 
hältnismäßige Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen
	        
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