Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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hinsichtlich der Gewählten die allgemeinen Voranssetzungen für den Eintritt in 
die Ständeversammlung, sowie die in § 132b Abs. 1 der Verfassungsurkunde 
erforderten besonderen Eigenschaften vorliegen. 
12) Gegen die Gültigkeit der Wahl können bei dem Ministerium des Innern inner- 
halb der Frist von Einer Woche vom Tage der Vorschlagswahl ab Einsprachen 
erhoben werden. 
Das Ministerium des Innern ist befugt, von Amts wegen die Wahl eines 
Vorgeschlagenen für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Vorschriften für das 
Wahlverfahren unbeachtet geblieben sind, welche das Ergebnis der Wahl materiell 
beeinflußen konnten, oder wenn der Vorgeschlagene gemäß § 132b Abs. 1 der 
Verfassungsurkunde nicht wählbar ist oder wenn und insolange bei ihm die zum 
Eintritt in die Ständeversammlung erforderlichen Voraussetzungen nicht zutreffen. 
Gegen die Entscheidung des Ministeriums, welche dem Betroffenen zuzustellen 
ist, steht diesem innerhalb der Frist von vierzehn Tagen von der Zustellung ab 
die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu. 
Ist die Entscheidung des Ministeriums rechtskräftig, so ist eine neue Vor- 
schlagswahl behufs Ergänzung der Vorschlagsliste anzuberaumen. 
In gleicher Weise kann das Ministerium eine neue Vorschlagswahl an- 
beraumen, wenn eine oder mehrere der gewählten Personen nachträglich in anderer 
Weise in Wegfall kommen oder eine oder mehrere der ernannten Personen in 
die Ständeversammlung nicht eintreten oder aus ihr ausscheiden und das Mini- 
sterium eine Ergänzung der Vorschlagsliste für angezeigt erachtet (vergl. § 132b 
Abs. 2 der Verfassungsurkunde). 
Zu Art. 47. 
§ 53. 
Für die Teilnahme an den Vorschlagswahlen haben diejenigen Wahlberechtigten, 
welche außerhalb des Stadtbezirks Stuttgart wohnen, eine Zehrungsvergütung von 6 = 
für den Tag und im Falle der Notwendigkeit auswärtigen übernachtens weitere 6 
für jede Nacht zu beanspruchen. 
Sämtlichen Teilnehmern werden außerdem die Reiseauslagen ersetzt, wobei die Be- 
nützung der 2. Eisenbahnklasse in Personen= und Schnellzügen statthaft ist. Soweit die
	        
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