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Der Protokollführer vermerkte die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers, indem er neben dem
Namen desselben in der dazu bestimmten Spalte der Wählerliste ein Kreuz machte.
Um 7 Uhr erklärte der Wahlvorsteher, daß nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe
zugelassen werden, welche im Wahllokal bereits anwesend waren. Die im Wahllokal anwesenden
Wähler, die noch nicht abgestimmt hatten, wurden darauf von den übrigen Personen abgesondert
und gaben ihre Stimmen noch ab. Um Uhr Minuten war die Stimmabgabe vollendet.
Die Umschläge wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Die Anzahl
derselben betrug ...
ksä . Dieselbe stimmte mit der Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen in der
4 Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war, überein.
Dieselbe war um krößer als die Zahl derjenigen Wähler, neben
deren Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war. Zur Aufklärung
dieser Zahlenverschiedenheit, welche sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, dient
folgendes:
wird durchstrichen, wird durch-
Hierauf erfolgte die Eröffnung der Umschläge, indem einer der Beisitzer jeden Umschlag einzeln
öffnete, den Stimmzettel entfaltete und ihn dem Wahlvorsteher übergab, welcher denselben nach lauter
Vorlesung an einen anderen Beisitzer weiter reichte, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahl-
handlung aufbewahrte.
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Bewerbers, welcher Stimmen erhielt, in das
Protokoll auf, vermerkte neben demselben jede dem Bewerber zufallende Stimme und zählte dieselbe
laut. In gleicher Weise führte der Beisizer eine Gegenliste, welche ebenso
wie die Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung von der Distriktswahlkommission unterschrieben
und dem Protokoll beigefügt wurde.
Durch Beschluß der Distriktswahlkommission wurden für ungültig erklärt:
1. nach Art. 18 Ziff. 1 des Landtagswahlgesetzes, weil sie sich nicht in einem amtlich gestempelten
Umschlag, oder weil sie sich in einem verschlossenen Umschlag befanden
die Stimmzettel Nr. .
2. nach Art. 18 Ziff. 2, weil sie nicht von weißem Popier oder mit einem außeren Aenmeeichen
versehen waren
die Stimmzettel Nr.