Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Der Protokollführer vermerkte die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers, indem er neben dem 
Namen desselben in der dazu bestimmten Spalte der Wählerliste ein Kreuz machte. 
Um 7 Uhr erklärte der Wahlvorsteher, daß nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe 
zugelassen werden, welche im Wahllokal bereits anwesend waren. Die im Wahllokal anwesenden 
Wähler, die noch nicht abgestimmt hatten, wurden darauf von den übrigen Personen abgesondert 
und gaben ihre Stimmen noch ab. Um Uhr Minuten war die Stimmabgabe vollendet. 
Die Umschläge wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Die Anzahl 
derselben betrug ... 
ksä . Dieselbe stimmte mit der Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen in der 
4 Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war, überein. 
Dieselbe war um krößer als die Zahl derjenigen Wähler, neben 
deren Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war. Zur Aufklärung 
dieser Zahlenverschiedenheit, welche sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, dient 
folgendes: 
  
wird durchstrichen, wird durch- 
  
Hierauf erfolgte die Eröffnung der Umschläge, indem einer der Beisitzer jeden Umschlag einzeln 
öffnete, den Stimmzettel entfaltete und ihn dem Wahlvorsteher übergab, welcher denselben nach lauter 
Vorlesung an einen anderen Beisitzer weiter reichte, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahl- 
handlung aufbewahrte. 
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Bewerbers, welcher Stimmen erhielt, in das 
Protokoll auf, vermerkte neben demselben jede dem Bewerber zufallende Stimme und zählte dieselbe 
laut. In gleicher Weise führte der Beisizer eine Gegenliste, welche ebenso 
wie die Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung von der Distriktswahlkommission unterschrieben 
und dem Protokoll beigefügt wurde. 
Durch Beschluß der Distriktswahlkommission wurden für ungültig erklärt: 
1. nach Art. 18 Ziff. 1 des Landtagswahlgesetzes, weil sie sich nicht in einem amtlich gestempelten 
Umschlag, oder weil sie sich in einem verschlossenen Umschlag befanden 
die Stimmzettel Nr. . 
2. nach Art. 18 Ziff. 2, weil sie nicht von weißem Popier oder mit einem außeren Aenmeeichen 
versehen waren 
die Stimmzettel Nr.
	        
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