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3. nach Art. 18 Ziff. 3, weil sie keinen oder keinen lesbaren Namen enthielten
die Stimmzettel Nr.
4. nach Art. 18 Ziff. 4, weil aus ihnen die Person des Gewählten nicht unzweiselhoft zu er-
kennen war
die Stimmzettel Nr. . .
5. nach Art. 18 Ziff. 5, weil mehr als Ein Nane auf ihnen verzeichnet war
die Stimmzettel Nr.
6. nach Art. 18 Ziff. 6, weil sie eine Verwahrung ober einen n Vorbehalt cegenüber dem Ge—
wählten enthielten
die Stimmzettel Nr. . .. ..........
Außer Berücksichtigung mußten gemäß Art. 18. Abs. 2 unschläge gelassen werden,
in welchen sich entweder kein Stimmzettel vorfand oder mehrere auf verschiedene Namen lautende
Stimmzettel enthalten waren, nämlich die Umschläge Nr.
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, in betreff deren sich bie nachstehenden Bedenken
ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß der Distriktswahlkommission für gültig erklärt:
1. Stimmzettel Nr. ...
2. Stimmzettel Nr.
Die Gültigkeitserklärung der Stimmgetel Ar.
erfolgte übrigens nur mit Stimmengleichheit.
Die sämtlichen vorbezeichneten Stimmzettel und Umschläge, in betreff deren es einer Beschluß-
fassung der Distriktswahlkommission bedurft hatte, wurden mit fortlaufenden, den vorstehend an-
gegebenen entsprechenden Nummern versehen und dem Protokolle beigefügt.
Die Zahl der abgegebenen Stimmen betrng. für ungültig erklärte Stimmzettel ein-
schließlich der außer Berücksichtigung gelassenen Umschläge waren vorhanden
Die Zahl der gültigen Stimmen beträgt also
Es haben erhalten:
z58 (Gutsbesitzer Karl Weiß in Helldorf 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15,
tss4 17, 18, 15, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27. W., 29, 30, 31.
“ zusammen 31 Stimmen.)
zusammen . . . Stimmen
9
zusammen . . . Stimmen