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Anlage V.
Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung von Wasserleitungen.
Die erste Einrichtung einer Wasserleitung oder die Erweiterung einer bestehenden Leitung auf
Kosten des Staats hängt in jedem einzelnen Fall von der Genehmigung der Verwaltung ab; ein
Anspruch darauf steht den Bewohnern der Gebäude nicht zu.
In betreff der derzeit bestehenden Einrichtungen verbleibt es hinsichtlich der Verpflichtungen der
dermaligen Bewohner der Gebäude bei dem bisher beobachteten Verfahren.
Tritt eine Anderung in der Person des Bewohners ein, oder wird eine Hauswasserleitung erst
künstig eingerichtet oder erweitert, so kommen, soweit nicht nach dem Ermessen der Verwaltung
besondere Gründe für eine andere Behandlung vorliegen, die nachstehenden Bestimmungen in
Anwendung.
Die Inhaber von Wohnungen in Staatsgebäuden und von auf Kosten des Staats gemieteten
Wohnungen haben für die Entnahme von Wasser zu persönlichen und Haushaltungszwecken aus
den in den Gebäuden eingerichteten Wasserleitungen den Wasserzins (vergl. übrigens Ziff. 5—7)
zu entrichten, wogegen die Staatskasse die Unterhaltungskosten bestreitet (Ziff. 8).
Sofern die Wasserleitungsanlage — wenigstens bis zur Abzweigung für das betreffende Gebäude
— im Eigentum der Gemeinde oder einer Genossenschaft steht und von derselben für die Abgabe
des Wassers ein auf die einzelnen Wohnungen ausgeschiedener Wasserzins angesetzt wird, ist der
letztere, wenn tunlich, ohne Vermittlung der Verwaltungsbehörde, durch die Wohnungsinhaber
an die Gemeinde oder Genossenschaft unmittelbar zu entrichten.
Ist die unmittelbare Entrichtung durch die Wohnungsinhaber nicht tunlich, so ist der
Wasserzins durch die Behörde, welche denselben bezahlt, von den Bewohnern zum Ersatz zu bringen.
Letzteres hat auch dann zu geschehen, wenn der Wasserzins seitens der Gemeinde oder
Genossenschaft nicht auf die einzelnen Wohnungen ausgeschieden ist, sondern für mehrere Gebäude
in einer Summe erhoben wird; hiebei wird der auf die einzelnen Wohnungen entfallende Betrag
von der Behörde festgestellt.
Steht die Wasserleitungsanlage im Eigentum des Staats, so wird der zu erhebende Wasserzins
von der Verwaltungsbehörde nach den sonstigen örtlichen Verhältnissen festgestellt oder, wo es
an solchen fehlt, unter Beachtung der in andern Orten eingeführten Sätze, des Mietwerts der
Wohnungen und des Auswands für die Beschaffung des Wassers, bemessen.