Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Das Ministerium ernennt die Wahlkommission, setzt den Tag der Wahl fest und 
übersendet die Wählerliste dem Vorstand der Wahlkommission. 
Dieser hat alsbald den Wahltag und die Stunde des Beginns der Wahlhandlung, 
das Wahllokal und die Zusammensetzung der Wahlkommission im Staatsanzeiger öffent- 
lich bekannt zu machen. Außerdem hat der Wahlvorstand die einzelnen Wahlberechtigten, 
soweit sie innerhalb des Deutschen Reichs einen der Kommission für die Adelsmatrikel 
bekannten Wohnsitz besitzen, mittels besonderen Schreibens unter Anschluß eines Abdrucks 
der für das Wahlverfahren geltenden Bestimmungen zur Wahl einzuladen. 
§ 5. 
Die Wahlen erfolgen durch geheime Stimmgebung (§ 142 a der Verf.Urk.). 
Die Ausübung des Wahlrechts kann nicht durch einen Bevollmächtigten geschehen 
(& 143 der Verf.Urk.). 
86. 
Hinsichtlich der Wahlhandlung selbst und der Feststellung des Ergebnisses der Wahl 
werden folgende nähere Vorschriften erteilt: 
1) Der Vorstand der Wahlkommission hat einen Beamten als Protokollführer zu 
ernennen und für die Bestellung eines Unterbeamten zur Verteilung der vom 
Ministerium des Innern gelieferten Umschläge im Wahllokal, sowie für die 
Bereitstellung des Wahllokals und Ausrüstung desselben mit Wahlurne, Schreib- 
gelegenheit und Stimmzetteln von weißem Papier Sorge zu tragen. 
Zutritt zur Wahlhandlung haben außer den in amtlicher Eigenschaft tätigen 
Personen nur die Wahlberechtigten. Dieselben weisen sich durch Vorzeigen des 
Einladungsschreibens aus. über etwaige Anstände bei der Zulassung entscheidet 
der Vorstand der Wahlkommission. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Vorstand der Wahl- 
kommission die beiden Beisitzer mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. 
2) Sodann erfolgt die unmittelbare und geheime Stimmabgabe der Wahlberechtigten, 
wobei zunächst versucht wird, die sämtlichen acht ritterschaftlichen Mitglieder der 
Ersten Kammer in Einem Wahlgang zu wählen. 
Behufs der Stimmgebung hat jeder Wähler einen Stimmzettel von weißem 
Papier mit acht Namen auszufüllen; er nimmt sodann von der hierzu im 
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