Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Wahllokal besonders aufgestellten Person einen amtlich gestempelten Umschlag 
in Empfang, steckt den Stimmzettel in den Umschlag, und legt den Umschlag 
unverschlossen, sobald sein Name von dem Protokollführer in der Wählerliste 
vorgemerkt ist, selbst in die auf dem Tische stehende Wahlurne. 
Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich gestempelten Umschlag abgegeben 
werden wollen, hat der Vorstand der Wahlkommission zurückzuweisen. 
3) Nachdem der Vorstand der Wahlkommission den ersten Wahlgang geschlossen 
hat, werden die Umschläge aus der Wahlurne herausgenommen und uneröffnet 
gezählt. Im Protokoll ist zu vermerken, ob die Zahl der abgegebenen Umschläge 
mit der Zahl der in der Wählerliste mit dem Abstimmungsvermerk versehenen 
Personen übereinstimmt. 
4) Sodann erfolgt die Zählung der Stimmen. Einer der Beisitzer eröffnet hierbei 
jeden Umschlag, entfaltet den in ihm befindlichen Stimmzettel und übergibt den- 
selben dem Vorstand der Wahlkommission, welcher ihn nach lauter Verlesung an 
den andern Beisitzer weiterreicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der ganzen 
Wahlhandlung aufbewahrt. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes auf einem Stimmzettel 
Gewählten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede ihm zufallende 
Stimme und zählt diese laut in fortlaufender Zahlenfolge. 
5) Ungültig sind Stimmzettel, welche keinen Namen oder insoweit sie keine les- 
baren Namen enthalten, ferner insoweit sie die Person des Gewählten nicht 
bestimmt bezeichnen und endlich insoweit sie eine Verwahrung oder einen Vor- 
behalt gegenüber dem Gewählten enthalten. Sind mehr als acht Namen auf 
einem Stimmzettel verzeichnet, so gelten der Reihenfolge nach die zuerst Ge- 
nannten als gewählt und die überschüssigen Namen werden unberücksichtigt gelassen. 
Wenn oder soweit in einem solchen Fall die Reihenfolge nicht zu erkennen ist, 
ist der Stimmzettel ungültig. 
Ist ein und derselbe Name auf dem Stimmzettel mehrmals enthalten, so 
wird er nur einfach gezählt. 
6) Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel und der einzelnen Stim- 
men entscheidet die Wahlkommission nach Stimmenmehrheit;; sie entscheidet auch
	        
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