Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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über sonst sich ergebende Anstände und handhabt bei dem Wahlgeschäft die 
Ordnung. 
Die Stimmzettel, bezüglich deren es einer Beschlußfassung der Wahlkom- 
mission bedurft hat, werden mit fortlaufenden Nummern versehen dem Protokoll 
beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungül- 
tigkeitserklärung eines Stimmzettels oder einer Stimme erfolgt oder nicht er- 
folgt ist. 
7) Hierauf wird von der Wahlkommission das Ergebnis des ersten Wahlgangs fest- 
gestellt und zugleich ermittelt, wie viele, sei es ganz oder teilweise gültige 
Stimmzettel abgegeben worden sind. 
Nach § 144 Abs. 1 der Verfassungsurkunde sind diejenigen Personen als 
im ersten Wahlgang gewählt zu betrachten, auf welche sich die meisten Stimmen 
vereinigt haben, sofern diese Stimmenzahl mehr als die Hälfte der gültig ab- 
gegebenen Stimmzettel beträgt. 
Hat sich eine solche Mehrheit für die zu wählenden 8 Personen nicht er- 
geben, oder ist bei mehreren Bewerbern Stimmengleichheit eingetreten, von 
welchen nur ein Teil gewählt werden kann, so findet ein zweiter Wahlgang 
statt, bei welchem die noch fehlende Zahl von Personen in der oben Ziff. 2 
Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Weise zu wählen ist. Bei diesem zweiten Wahl- 
gang entscheidet allein die verhältnismäßige Stimmenmehrheit ohne Rücksicht 
auf die Zahl der abgegebenen Stimmzettel und im Falle der Stimmengleichheit 
entscheidet das durch die Hand des Wahlvorstands zu ziehende Los. 
8) Die für gewählt Erklärten haben, wenn sie bei der Wahlhandlung anwesend sind, 
sich sofort über die Annahme der Wahl zu erklären. Bei Abwesenden ist der 
Versuch zu machen, mittels des Fernsprechers oder auf andere Weise eine so- 
fortige Erklärung herbeizuführen. Die etwa abgegebenen Erklärungen werden 
in das Protokoll aufgenommen. 
9) Lehnt einer der Gewählten die auf ihn gefallene Wahl sofort ab, so ist alsbald 
ein neuer Wahlgang für die dadurch erledigte Stelle vorzunehmen. 
Hatten jedoch schon im ersten Wahlgang mehr als acht Personen die zur 
Wahl erforderliche Stimmenmehrheit erhalten, so rückt der der Stimmenzahl
	        
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