658
nächste an die Stelle des Ablehnenden vor, wenn aus der Mitte der Versamm-
lung sich hiergegen kein Widerspruch erhebt.
10) Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von der Wahl-
kommission zu unterzeichnen ist. Das Protokoll hat die Namen der Mitglieder
der Wahlkommission, Zeit und Ort der Wahlhandlung, die Zahl der abstim-
menden Wähler und die Zahl der gültig abgegebenen Stimmzettel im ganzen,
die Zahl der auf die einzelnen Personen gefallenen Stimmen, vorgekommene
Anstände und gefaßte Beschlüsse, sowie alle auf die Gültigkeit der Wahl Ein-
fluß übende Vorfälle zu enthalten.
Die dem Protokoll nicht anzuschließenden Stimmzettel (vergl. Ziff. 6) hat
der Wahlvorstand in einem versiegelten Paket so lange aufzubewahren, bis die
Legitimation der Gewählten in der Ersten Kammer erfolgt ist. Die benützten
Unschläge sind zu vernichten.
11) Für die Gewählten ist von der Wahlkommission eine den Anforderungen des
Art. 20 des Landtagswahlgesetzes entsprechende Wahlurkunde auszustellen.
Gleichzeitig mit der Ausfolge der Wahlurkunde an die Gewählten hat der
Wahlvorstand je eine Ausfertigung derselben an die Erste Kammer oder, falls
die Stände nicht versammelt sind, an den Ständischen Ausschuß, sowie an das
Ministerium des Innern einzusenden.
Der Gewählte kann die Wahl ablehnen. Im Falle der Annahme hat er
die ihm ausgefolgte Wahlurkunde sofort behufs seiner Legitimation an den
Ständischen Ausschuß, bei versammeltem Landtag aber an die Erste Kammer
einzusenden.
12) Bei Ersatzwahlen kommt die öffentliche Bekanntmachung der Liste der Wahl-
berechtigten (§ 3 Abs. 1) in Wegfall. Zwischen dem Tag der Bekanntmachung
des Wahltags (§ 4 Abs. 3) und dem Wahltag selbst muß jedoch in diesem Falle
die Frist von Einem Monat liegen und innerhalb dieser Frist die Liste der
Wahlberechtigten bei der Kommission für die Adelsmatrikel zur Einsichtnahme
für die Beteiligten aufgelegt sein.
Stuttgart, den 10. Oktober 1906. Pischek.
–. —————.————
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.